Generationenübergreifende Vermögensplanung: Wie US-Strukturen den Übergang erleichtern
Wie lässt sich Vermögen über Generationen hinweg strukturiert und steuerlich sinnvoll weitergeben? Wir erklären das Zusammenspiel von Trust, Holding und Nachfolgeplanung.

Warum Nachfolge früh geplant werden sollte
Vermögensübergabe an die nächste Generation ist selten eine einmalige Entscheidung, sondern ein über Jahre laufender Prozess. US-Strukturen bieten hierfür Werkzeuge, die in vielen europäischen Rechtsordnungen so nicht existieren – richtig eingesetzt, lassen sich damit vor allem Kontrolle, Verwaltung und die geordnete Übergabe von Vermögen über Generationen hinweg regeln. Welche steuerlichen Folgen das hat, entscheidet sich allerdings nicht allein nach US-Recht: Für Familien mit Wohnsitz in Deutschland bleibt das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in aller Regel der zentrale Maßstab.
Der Trust als zentrales Nachfolge-Instrument
Ein Irrevocable Trust kann so gestaltet werden, dass Vermögen zu Lebzeiten des Gründers bereits rechtlich auf die nächste Generation übergeht, während der Gründer über festgelegte Ausschüttungsregeln weiterhin Einfluss auf die Verwendung nimmt. Ein Dynasty Trust geht noch weiter und ist im US-Recht darauf ausgelegt, Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenzuhalten, ohne dass es bei jedem Generationswechsel erneut vererbt werden muss.
Wichtig für deutsche Familien: Diese Wirkung ist zunächst eine Wirkung des US-Rechts. Aus deutscher Sicht können bereits die Übertragung von Vermögen auf einen Trust, spätere Ausschüttungen an Begünstigte und die Auflösung des Trusts erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Vorgänge sein. Hinzu kommen mögliche ertragsteuerliche Zurechnungen laufender Trust-Erträge. Ob und wie ein Trust in eine deutsche Nachfolgeplanung passt, sollte deshalb vor der Errichtung mit einem Steuerberater geklärt werden, der sowohl das deutsche als auch das US-Recht im Blick hat.
Die Holding als Kontrollinstrument
Eine US-Holdingstruktur erlaubt es, operative Unternehmensanteile zu bündeln und die Nachfolge über Gesellschaftsanteile statt über Einzelvermögen zu regeln. Nachfolgende Generationen erhalten dabei häufig zunächst wirtschaftliche Beteiligung, während die operative Kontrolle schrittweise übergeben wird. Wie eine solche Struktur aufgebaut sein kann, zeigt der Leitfaden LLC als Holding-Struktur.
Der Vorteil liegt vor allem in der Ordnung: Statt einzelne Konten, Beteiligungen und Verträge zu übertragen, werden Anteile an einer Gesellschaft übertragen. Das Operating Agreement kann regeln, wer Stimmrechte hat, wer Manager ist und unter welchen Voraussetzungen Anteile übertragen werden dürfen. Steuerlich gilt die unentgeltliche Übertragung von LLC-Anteilen innerhalb der Familie in Deutschland aber als Schenkung bzw. Erwerb von Todes wegen – mit den entsprechenden Freibeträgen und Bewertungsfragen.
Die deutsche Seite: Wann die Erbschaftsteuer greift
Der häufigste Denkfehler in der internationalen Nachfolgeplanung lautet: „Das Vermögen liegt in den USA, also ist Deutschland nicht zuständig.“ Das ist falsch. Maßgeblich ist § 2 ErbStG. Danach unterliegt der gesamte Vermögensanfall – also weltweites Vermögen einschließlich US-Gesellschaften, US-Konten und US-Immobilien – der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist.
Inländer sind insbesondere:
natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Steuerpflicht),
deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).
Das bedeutet: Auch wer auswandert, bleibt als deutscher Staatsangehöriger für fünf Jahre nach dem Wegzug erbschaftsteuerlich unbeschränkt steuerpflichtig. Und es genügt bereits, wenn nur der Erbe oder Beschenkte in Deutschland lebt. Eine Nachfolgeplanung, die nur den Wohnsitz des Vermögensinhabers betrachtet, greift deshalb zu kurz. Wer einen Wegzug erwägt, sollte außerdem die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG für Unternehmensbeteiligungen kennen.
Zwischen Deutschland und den USA besteht ein eigenes Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern. Es regelt, welcher Staat welches Vermögen besteuern darf und wie eine Doppelbelastung vermieden wird. Die konkrete Anwendung auf eine Familienstruktur ist Aufgabe des Steuerberaters.
Das Problem der niedrigen Freibeträge für Nicht-Residenten
Wie bereits bei US-Immobilien für Nicht-Residenten beschrieben, ist die US-Estate-Tax für Nicht-US-Personen deutlich strenger als für US-Bürger. Laut IRS muss für den Nachlass einer Person, die weder US-Staatsbürger noch in den USA ansässig war, eine Estate-Tax-Erklärung (Form 706-NA) abgegeben werden, wenn das in den USA belegene Vermögen zusammen mit bestimmten steuerpflichtigen Schenkungen 60.000 US-Dollar übersteigt. Das ist ein Bruchteil des Freibetrags für US-Personen.
Zum US-Vermögen zählen nach Angaben des IRS insbesondere US-Immobilien, in den USA befindliche bewegliche Sachen und Aktien von US-Kapitalgesellschaften. Ein Estate-Tax-Abkommen kann günstigere Regeln vorsehen – etwa einen anteiligen Freibetrag oder eine engere Definition dessen, was als US-Vermögen gilt. Ob und in welchem Umfang Anteile an einer US-LLC als US-Vermögen behandelt werden, hängt von der Struktur ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Genau deshalb ist die frühzeitige Prüfung der Struktur bei größerem US-Vermögen kein optionales Extra. Eine Trust- oder Holdinglösung kann helfen, Vermögen geordnet zu übertragen und die Belastung in beiden Ländern planbar zu machen – ob sie die Steuerlast tatsächlich senkt, lässt sich nur mit Blick auf beide Rechtsordnungen und das DBA beurteilen.
Praktische Bausteine einer Nachfolgestrategie
Bestandsaufnahme: Welches Vermögen liegt in welchem Land, in welcher Struktur?
Zieldefinition: Soll Kontrolle beim Gründer bleiben, oder soll frühzeitig Verantwortung übergeben werden?
Steuerliche Zuständigkeit klären: Wo leben Vermögensinhaber und Erben heute – und wo voraussichtlich in zehn Jahren?
Strukturwahl: Trust, Holding oder eine Kombination – abhängig von Vermögensart und Familienkonstellation
Laufende Pflege: Nachfolgeplanung ist kein einmaliges Dokument, sondern muss regelmäßig an veränderte Familien- und Vermögensverhältnisse angepasst werden
Praxisbeispiel: Unternehmerin mit US-LLC und zwei Kindern
Sabine lebt in München und hält über eine Single-Member-LLC ein Online-Geschäft sowie ein US-Depot. Ihre Tochter studiert in Deutschland, ihr Sohn lebt dauerhaft in Kanada. Sabine möchte die LLC schrittweise an beide Kinder übergeben, selbst aber noch einige Jahre die Geschäftsführung behalten.
Die erste Erkenntnis im Beratungsgespräch: Weil Sabine in Deutschland wohnt, unterliegt jede Übertragung an beide Kinder der deutschen Schenkungsteuer – unabhängig davon, dass die LLC in den USA gegründet wurde und der Sohn im Ausland lebt. Die zweite: Für das Depot mit US-Aktien ist im Todesfall zusätzlich die US-Estate-Tax-Seite zu prüfen, einschließlich der Frage, welche Entlastung das Erbschaftsteuer-DBA bringt. Die dritte: Die Umwandlung in eine Multi-Member-LLC mit einem angepassten Operating Agreement kann die gewünschte Trennung von Stimmrecht und wirtschaftlicher Beteiligung abbilden – die steuerlichen Folgen der Übertragungen klärt Sabine mit ihrem Steuerberater. Wie Anteilsübertragungen im Erbfall ablaufen, beschreibt auch der Beitrag US-LLC im Erbfall.
Typische Fehler
US-Vermögen als „außerhalb Deutschlands“ betrachten: Bei Inländern erfasst die deutsche Erbschaftsteuer das Weltvermögen.
Trust ohne deutsche Prüfung errichten: Ein in den USA sinnvoller Trust kann in Deutschland unerwartete Steuerfolgen auslösen.
Kein Nachfolge-Mechanismus im Operating Agreement: Fehlt eine Regelung für den Tod des einzigen Members, drohen Verzögerungen bei Bank, Behörden und Geschäftsbetrieb.
Wegzug als Lösung betrachten: Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gilt für deutsche Staatsangehörige fünf Jahre nach dem Wegzug fort, und auch Erben in Deutschland bleiben steuerpflichtig.
Dokumente nicht aktualisieren: Geburt, Heirat, Scheidung oder Umzug eines Familienmitglieds ändern oft die gesamte Planung.
Häufige Fragen
Schützt ein US-Trust vor der deutschen Erbschaftsteuer? Nicht automatisch. Übertragungen auf einen Trust und Ausschüttungen daraus können in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Einzelheiten sollten vor der Errichtung mit einem Steuerberater geklärt werden.
Wie hoch ist der US-Freibetrag für Nicht-Residenten? Nach Angaben des IRS besteht eine Erklärungspflicht (Form 706-NA), wenn das US-Vermögen eines Nicht-Residenten ohne US-Staatsbürgerschaft zusammen mit bestimmten Schenkungen 60.000 US-Dollar übersteigt. Abkommen können günstigere Regeln vorsehen.
Gibt es ein Erbschaftsteuer-DBA zwischen Deutschland und den USA? Ja. Es regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wie es im Einzelfall wirkt, hängt von Vermögensart und Wohnsitz der Beteiligten ab.
Wo finde ich den passenden Berater? Hinweise zur Auswahl gibt der Leitfaden Steuerberater für die US-LLC finden.
Fazit
Generationenübergreifende Vermögensplanung mit US-Strukturen funktioniert am besten, wenn Trust und Holding als Ergänzung zueinander gedacht werden – die Holding für die operative Kontrolle, der Trust für die geordnete Verwaltung und Weitergabe. Ob eine Struktur auch steuerlich sauber ist, entscheidet sich für deutsche Familien immer im Zusammenspiel von deutschem Erbschaftsteuerrecht, US-Estate-Tax und DBA. Wer frühzeitig plant, vermeidet spätere Konflikte und unnötige Steuerlast. Wer seine US-Struktur rechtskonform aufsetzen und die Nachfolge von Anfang an mitdenken möchte, kann das gern in einem Erstgespräch mit uns besprechen.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Erbschaft-, Schenkung- und Trustfragen hängen stark vom Einzelfall ab und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden.
