Beschränkte Steuerpflicht.
Nach dem Wegzug ist nicht alles steuerfrei.
Was Deutschland nach dem Wegzug weiter besteuert, wann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greift und warum § 42 AO bei Gestaltungen kurz vor dem Umzug zählt.
Unbeschränkt oder beschränkt.
Solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig – mit Ihrem Welteinkommen. Geben Sie beides auf, endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Wie das gelingt, erklärt der Guide Steuerlichen Wohnsitz aufgeben.
Danach sind Sie nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, soweit Sie noch inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG haben. Deutschland besteuert dann nicht mehr alles, aber weiterhin das, was eine Verbindung zum Inland hat. Einen Grundfreibetrag gibt es dabei nach § 50 EStG nicht.
Was Deutschland weiter besteuert.
Die wichtigsten Fälle aus § 49 EStG für Unternehmer und Auswanderer.
- Immobilien
Miete aus Deutschland.
Vermieten Sie nach dem Wegzug eine Wohnung oder ein Haus in Deutschland, bleiben die Mieteinkünfte hier steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
- Arbeit
Tätigkeit im Inland.
Gehalt für Arbeit, die in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird, und selbständige Tätigkeit mit Bezug zum Inland bleiben steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG).
- Betrieb
Betriebsstätte im Inland.
Führen Sie ein Gewerbe mit Betriebsstätte oder ständigem Vertreter in Deutschland weiter, versteuern Sie dessen Gewinne weiter hier (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG).
- Beteiligungen
Anteile an deutschen Gesellschaften.
Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen ab 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie Dividenden deutscher Gesellschaften gehören dazu (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 e und Nr. 5 EStG).
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Wer in ein Niedrigsteuerland zieht, bleibt unter Umständen zehn Jahre stärker an Deutschland gebunden. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Voraussetzung 1
Fünf von zehn Jahren.
Sie waren als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.
- Voraussetzung 2
Niedrigsteuerland.
Sie ziehen in ein Gebiet, in dem die Einkommensteuer bei 77.000 EUR Einkommen um mehr als ein Drittel niedriger ist als in Deutschland – oder Sie sind nirgends ansässig.
- Voraussetzung 3
Wesentliche Interessen in Deutschland.
Zum Beispiel ein Gewerbebetrieb hier, eine Beteiligung ab 1 Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft, mehr als 30 Prozent oder mehr als 62.000 EUR Ihrer Einkünfte aus Deutschland oder mehr als 154.000 EUR Vermögen hier.
- Folge
Zehn Jahre erweitert steuerpflichtig.
Dann besteuert Deutschland bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr alle Einkünfte, die nicht ausländisch sind – aber nur in Jahren, in denen sie 16.500 EUR übersteigen.
Gestaltungen vor dem Wegzug.
§ 42 AO verbietet, Steuergesetze durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu umgehen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt – es sei denn, es gibt nach dem Gesamtbild beachtliche außersteuerliche Gründe. Dann entsteht die Steuer so, als wäre eine angemessene Gestaltung gewählt worden.
Für den Wegzug heißt das: Umstrukturierungen kurz vor dem Umzug, Scheinwohnsitze oder Konstruktionen, die nur auf dem Papier bestehen, halten einer Prüfung nicht stand. Planen Sie mit Vorlauf und echter Substanz im neuen Land. Wann Anteile beim Wegzug selbst besteuert werden, erklärt der Guide Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
Was Sie vor dem Wegzug prüfen sollten.
Listen Sie alle Einkünfte auf, die nach dem Umzug in Deutschland entstehen: Mieten, Beteiligungen, Gehälter, Betriebe. Prüfen Sie, ob Ihr Zielland als Niedrigsteuerland im Sinne von § 2 AStG gilt und ob Sie wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland kann die deutschen Besteuerungsrechte begrenzen.
Für die US-LLC gilt: Sie läuft nach dem Wegzug weiter, entscheidend ist, von wo aus sie geführt wird. Die Schritte der Abmeldung finden Sie in der Checkliste Abmeldung Deutschland; die LLC-Gründung begleitet TAXXIT unter US LLC gründen.
Sechs Fragen.
Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 4 EStG nur noch mit seinen inländischen Einkünften im Sinne von § 49 EStG steuerpflichtig – etwa Miete aus einer deutschen Immobilie oder Gewinne einer deutschen Betriebsstätte. Ausländische Einkünfte besteuert Deutschland dann nicht mehr.
Nein. Nach § 50 EStG wird das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht, er wirkt sich also nicht aus. Wer fast alle Einkünfte in Deutschland erzielt, kann aber auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG).
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Sie trifft Deutsche, die in ein Niedrigsteuerland ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Dann besteuert Deutschland zehn Jahre lang mehr als nur die normalen inländischen Einkünfte – sofern diese 16.500 EUR im Jahr übersteigen.
§ 42 AO verhindert, dass Steuergesetze durch unangemessene Gestaltungen umgangen werden. Eine Umstrukturierung kurz vor dem Wegzug, die ohne beachtliche außersteuerliche Gründe nur Steuern sparen soll, kann das Finanzamt deshalb so behandeln, als hätte es sie nicht gegeben.
Nein. Entscheidend ist, dass Sie in Deutschland keine Wohnung mehr innehaben, die Ihnen zur Verfügung steht (§ 8 AO), und sich nicht länger als sechs Monate zusammenhängend hier aufhalten (§ 9 AO). Die Abmeldung beim Meldeamt ist nur ein Indiz.
Die LLC und ihre US-Pflichten bleiben bestehen. Steuerlich kommt es darauf an, wo Sie künftig wohnen und von wo die LLC geführt wird. Führen Sie sie weiter aus Deutschland, kann hier eine Betriebsstätte bestehen bleiben – und damit beschränkte Steuerpflicht für ihre Gewinne.
TAXXIT Fachredaktion.
Geprüft wurden Gebühren, Bearbeitungszeiten der Behörden, Formularstände und alle genannten Fristen.
Nächste Durchsicht spätestens in sechs Monaten oder bei Rechtsänderung.
Die Guides entstehen aus der laufenden Mandatsarbeit: Gründungen in Wyoming, New Mexico, Florida und Delaware, Kontoeröffnungen bei US-Banken, EIN- und ITIN-Anträge sowie die Abstimmung mit deutschen Steuerberatern. Geschrieben wird von der Mandatsführung, gegengelesen von US-Attorneys und CPAs aus unserem Netzwerk. Was nicht belegbar ist, steht nicht drin.
Fachgebiete
- US-Gesellschaftsrecht (LLC, C-Corp)
- IRS-Meldepflichten (EIN, ITIN, Form 5472)
- Deutsche Hinzurechnungs- und Anzeigepflichten
- US-Banking und Business Credit
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