Guide · Steuer

Beschränkte Steuerpflicht.

Nach dem Wegzug ist nicht alles steuerfrei.

Was Deutschland nach dem Wegzug weiter besteuert, wann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greift und warum § 42 AO bei Gestaltungen kurz vor dem Umzug zählt.

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01 — Ausgangslage

Unbeschränkt oder beschränkt.

Solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig – mit Ihrem Welteinkommen. Geben Sie beides auf, endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Wie das gelingt, erklärt der Guide Steuerlichen Wohnsitz aufgeben.

Danach sind Sie nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, soweit Sie noch inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG haben. Deutschland besteuert dann nicht mehr alles, aber weiterhin das, was eine Verbindung zum Inland hat. Einen Grundfreibetrag gibt es dabei nach § 50 EStG nicht.

02 — Inländische Einkünfte

Was Deutschland weiter besteuert.

Die wichtigsten Fälle aus § 49 EStG für Unternehmer und Auswanderer.

  • Immobilien

    Miete aus Deutschland.

    Vermieten Sie nach dem Wegzug eine Wohnung oder ein Haus in Deutschland, bleiben die Mieteinkünfte hier steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

  • Arbeit

    Tätigkeit im Inland.

    Gehalt für Arbeit, die in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird, und selbständige Tätigkeit mit Bezug zum Inland bleiben steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG).

  • Betrieb

    Betriebsstätte im Inland.

    Führen Sie ein Gewerbe mit Betriebsstätte oder ständigem Vertreter in Deutschland weiter, versteuern Sie dessen Gewinne weiter hier (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG).

  • Beteiligungen

    Anteile an deutschen Gesellschaften.

    Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen ab 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie Dividenden deutscher Gesellschaften gehören dazu (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 e und Nr. 5 EStG).

03 — § 2 AStG

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

Wer in ein Niedrigsteuerland zieht, bleibt unter Umständen zehn Jahre stärker an Deutschland gebunden. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

  • Voraussetzung 1

    Fünf von zehn Jahren.

    Sie waren als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.

  • Voraussetzung 2

    Niedrigsteuerland.

    Sie ziehen in ein Gebiet, in dem die Einkommensteuer bei 77.000 EUR Einkommen um mehr als ein Drittel niedriger ist als in Deutschland – oder Sie sind nirgends ansässig.

  • Voraussetzung 3

    Wesentliche Interessen in Deutschland.

    Zum Beispiel ein Gewerbebetrieb hier, eine Beteiligung ab 1 Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft, mehr als 30 Prozent oder mehr als 62.000 EUR Ihrer Einkünfte aus Deutschland oder mehr als 154.000 EUR Vermögen hier.

  • Folge

    Zehn Jahre erweitert steuerpflichtig.

    Dann besteuert Deutschland bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr alle Einkünfte, die nicht ausländisch sind – aber nur in Jahren, in denen sie 16.500 EUR übersteigen.

04 — § 42 AO

Gestaltungen vor dem Wegzug.

§ 42 AO verbietet, Steuergesetze durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu umgehen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt – es sei denn, es gibt nach dem Gesamtbild beachtliche außersteuerliche Gründe. Dann entsteht die Steuer so, als wäre eine angemessene Gestaltung gewählt worden.

Für den Wegzug heißt das: Umstrukturierungen kurz vor dem Umzug, Scheinwohnsitze oder Konstruktionen, die nur auf dem Papier bestehen, halten einer Prüfung nicht stand. Planen Sie mit Vorlauf und echter Substanz im neuen Land. Wann Anteile beim Wegzug selbst besteuert werden, erklärt der Guide Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

05 — Praxis

Was Sie vor dem Wegzug prüfen sollten.

Listen Sie alle Einkünfte auf, die nach dem Umzug in Deutschland entstehen: Mieten, Beteiligungen, Gehälter, Betriebe. Prüfen Sie, ob Ihr Zielland als Niedrigsteuerland im Sinne von § 2 AStG gilt und ob Sie wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland kann die deutschen Besteuerungsrechte begrenzen.

Für die US-LLC gilt: Sie läuft nach dem Wegzug weiter, entscheidend ist, von wo aus sie geführt wird. Die Schritte der Abmeldung finden Sie in der Checkliste Abmeldung Deutschland; die LLC-Gründung begleitet TAXXIT unter US LLC gründen.

06 — Fragen

Sechs Fragen.

  • Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 4 EStG nur noch mit seinen inländischen Einkünften im Sinne von § 49 EStG steuerpflichtig – etwa Miete aus einer deutschen Immobilie oder Gewinne einer deutschen Betriebsstätte. Ausländische Einkünfte besteuert Deutschland dann nicht mehr.

Verfasst von

TAXXIT Fachredaktion.

Zuletzt fachlich geprüft

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Nächste Durchsicht spätestens in sechs Monaten oder bei Rechtsänderung.

Die Guides entstehen aus der laufenden Mandatsarbeit: Gründungen in Wyoming, New Mexico, Florida und Delaware, Kontoeröffnungen bei US-Banken, EIN- und ITIN-Anträge sowie die Abstimmung mit deutschen Steuerberatern. Geschrieben wird von der Mandatsführung, gegengelesen von US-Attorneys und CPAs aus unserem Netzwerk. Was nicht belegbar ist, steht nicht drin.

Fachgebiete

  • US-Gesellschaftsrecht (LLC, C-Corp)
  • IRS-Meldepflichten (EIN, ITIN, Form 5472)
  • Deutsche Hinzurechnungs- und Anzeigepflichten
  • US-Banking und Business Credit
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