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US LLC Steuern Deutschland.

Zwei Steuersysteme. Ein Abkommen. Vier Ebenen, die zusammenpassen müssen.

Die US-LLC ist in Deutschland nicht steuerfrei — und in den USA nicht meldefrei. Wer beide Seiten sauber führt, zahlt keine doppelte Steuer. Wer eine Seite ignoriert, riskiert Bußgelder im fünfstelligen Bereich.

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01 — Ausgangslage

Zwei Systeme, ein Vertrag.

Deutschland besteuert nach Welteinkommensprinzip: Wer hier lebt, versteuert seinen weltweiten Gewinn hier. Die USA besteuern nach Territorialprinzip für Nicht-Ansässige: Nur US-Einkünfte werden dort erfasst. Beide Systeme treffen sich im Doppelbesteuerungsabkommen von 1989, ergänzt 2006.

Die praktische Frage lautet nicht „Wo zahle ich?“ sondern „Wo entsteht eine Betriebsstätte, wie wird die LLC eingestuft, und welche Meldungen sind unabhängig davon fällig?“ — drei Fragen, drei Antworten.

02 — Einordnung

Drei Ebenen der Klassifikation.

Die deutsche Behandlung folgt dem Typenvergleich, die US-Behandlung dem Default. Beide sind unabhängig entscheidbar.

  • Pass-Through

    Steuerlich transparent.

    Die Single-Member-LLC ist im US-Steuerrecht default als „Disregarded Entity“ eingestuft. Gewinne fließen dem Gesellschafter direkt zu.

  • Deutschland

    Als Kapital- oder Personengesellschaft?

    Das BMF-Schreiben vom 19.03.2004 (IV B 4 – S 1301 USA – 22/04) klassifiziert die LLC nach dem Typenvergleich. Meist: Personengesellschaft — je nach Ausgestaltung auch Kapitalgesellschaft.

  • Doppelbesteuerung

    DBA USA-Deutschland.

    Das Abkommen von 1989/2006 vermeidet die Doppelbesteuerung. Betriebsstättengewinne werden in den USA besteuert, in Deutschland freigestellt (mit Progressionsvorbehalt).

03 — Betriebsstätte

Wo entsteht die Steuerpflicht?

Nach DBA Art. 5 entsteht eine Betriebsstätte in den USA durch einen festen Geschäftssitz — Büro, Lager, Werkstatt, Bauausführung länger als zwölf Monate. Auch ein abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht begründet eine Betriebsstätte. Ein Registered Agent tut das ausdrücklich nicht.

Ohne US-Betriebsstätte werden Gewinne der LLC dem deutschen Gesellschafter zugerechnet und in Deutschland voll besteuert. Mit US-Betriebsstätte werden die dortigen Gewinne freigestellt — mit Progressionsvorbehalt auf das übrige Einkommen.

04 — Meldepflichten

Vier Pflichten, doppelt gezählt.

Zwei US-seitige und zwei deutsche Meldungen — unabhängig vom Gewinn zu erfüllen.

  • AO §138

    Meldung ans Finanzamt.

    Beteiligungen an ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften sind binnen fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu melden. Auch die LLC-Gründung ist meldepflichtig.

  • AStG §5

    Hinzurechnungsbesteuerung.

    Passive Einkünfte einer Zwischengesellschaft werden dem deutschen Anteilseigner zugerechnet. Bei aktiver Geschäftstätigkeit (Handel, Beratung, SaaS) greift die Regelung meist nicht.

  • Form 5472

    US-Meldung.

    Jede ausländisch gehaltene US-LLC meldet jährlich Beziehungen zu ihrem Gesellschafter an den IRS. Bußgeld bei Versäumnis: 25.000 USD pro Jahr.

  • BOI

    Corporate Transparency Act.

    Beneficial-Ownership-Report an FinCEN. Für Neugründungen 30 Tage nach Formation. Für Bestandsgesellschaften jährliche Aktualisierung bei Änderungen.

05 — Missverständnis

Vier verbreitete Irrtümer.

BehauptungEine US-LLC ist in Deutschland steuerfrei.
TatsächlichNur Gewinne aus einer US-Betriebsstätte sind in Deutschland freigestellt. Ohne Betriebsstätte in den USA wird der Gewinn nach deutschem Steuerrecht voll erfasst.
BehauptungDie LLC ist immer eine Kapitalgesellschaft.
TatsächlichDer Typenvergleich der deutschen Finanzverwaltung entscheidet im Einzelfall. Eine Single-Member-LLC ohne eigene Rechtspersönlichkeit wird meist als Personengesellschaft eingestuft.
BehauptungOhne US-Einkommen gibt es keine US-Steuerpflicht.
TatsächlichForm 5472 und Form 1120 sind unabhängig vom Gewinn einzureichen. Auch die reine Existenz der LLC begründet Meldepflichten beim IRS.
BehauptungAls Auswanderer nach Portugal oder Dubai ist alles gelöst.
TatsächlichDeutsche Wegzugsbesteuerung (AStG §6) und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (AStG §2) greifen zehn Jahre nach dem Wegzug. Die LLC muss steuerlich sauber übergeleitet werden.
06 — Doppelbesteuerung

Wie das DBA wirkt.

Die Freistellungsmethode gilt für Gewinne einer US-Betriebsstätte: bereits in den USA besteuerte Einkünfte sind in Deutschland freigestellt. Nur der Steuersatz auf das übrige Einkommen wird nach dem Welteinkommen berechnet (Progressionsvorbehalt).

Ohne Betriebsstätte greift die Anrechnungsmethode nach §34c EStG: Die in den USA tatsächlich gezahlte Steuer wird auf die deutsche angerechnet — aber nur bis zur Höhe der deutschen Steuer auf denselben Betrag. Der Rest bleibt Aufwand.

07 — Fragen

Was Gründer aus Deutschland fragen.

Neun Fragen, die im Erstgespräch immer wieder kommen. Beantwortet, bevor sie gestellt werden müssen.

  • Das entscheidet der Typenvergleich nach BMF-Schreiben vom 19.03.2004. Eine Single-Member-LLC in Wyoming oder Delaware wird meist als Personengesellschaft (KG-ähnlich) eingestuft. Multi-Member-LLCs mit starrer Geschäftsführung und Anteilsübertragbarkeit können als Kapitalgesellschaft gelten. Die Einstufung ist bindend — und beeinflusst, ob Sie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zahlen.

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