US-Firmengründung

US-LLC und Außensteuergesetz: Was deutsche Gründer wirklich wissen müssen

Transparent oder Kapitalgesellschaft? Wann das Außensteuergesetz bei einer US-LLC greift, was die 15-%-Grenze bedeutet und warum der Ort der Geschäftsleitung oft entscheidender ist.

10 Minuten

Kaum ein Thema sorgt bei deutschen Gründern mit US-LLC für so viel Verunsicherung wie das Außensteuergesetz (AStG). Im Netz finden sich zwei Extreme: Die einen behaupten, eine US-LLC sei für Deutsche praktisch immer ein Steuerproblem. Die anderen versprechen, mit der richtigen Konstruktion spiele das AStG überhaupt keine Rolle. Beides ist zu kurz gegriffen.

Den kompletten Überblick findest du in unserem Leitfaden Außensteuergesetz und US-LLC: Was für deutsche Inhaber gilt.

Dieser Artikel erklärt sachlich, wann das Außensteuergesetz bei einer US-LLC tatsächlich relevant wird, welche Rolle die steuerliche Einstufung der LLC spielt – und warum für in Deutschland lebende Unternehmer häufig eine ganz andere Frage entscheidend ist.


Kurz gesagt

Ob das Außensteuergesetz bei einer US-LLC greift, hängt vor allem davon ab, wie Deutschland die LLC steuerlich einordnet. Wird sie als transparente Personengesellschaft behandelt, werden ihre Gewinne ohnehin direkt dem Gesellschafter zugerechnet – die Hinzurechnungsbesteuerung ist dann nicht das Thema. Wird sie wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, prüft das Finanzamt zwei Dinge: ob sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland befindet und ob die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) erfüllt sind. In beiden Fällen gilt: Wer in Deutschland wohnt und die LLC von hier aus führt, sollte nicht mit einer Abschirmung der Gewinne vor dem deutschen Fiskus planen.


1. Warum die US-LLC steuerlich ein Sonderfall ist

Die Limited Liability Company ist eine Mischform, die es im deutschen Recht so nicht gibt. Sie bietet Haftungsbeschränkung wie eine GmbH, wird in den USA steuerlich aber häufig wie eine Personengesellschaft oder – bei nur einem Gesellschafter – als sogenannte Disregarded Entity behandelt, also steuerlich gar nicht als eigenes Steuersubjekt.

Deutschland übernimmt diese US-Einordnung nicht automatisch. Stattdessen nimmt das Finanzamt einen Typenvergleich vor: Es prüft, ob die konkrete LLC nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung eher einer deutschen Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft entspricht. Grundlage dafür ist ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004, das speziell für US-LLCs Kriterien aufstellt, unter anderem:

  • Wer führt die Geschäfte – die Gesellschafter selbst oder ein zentrales Management?

  • Haften die Gesellschafter beschränkt?

  • Sind die Anteile frei übertragbar?

  • Wie werden Gewinne zugeteilt und verteilt?

  • Ist die Lebensdauer der Gesellschaft begrenzt?

Entscheidend ist dabei vor allem das Operating Agreement, also der Gesellschaftsvertrag der LLC. Zwei LLCs aus demselben Bundesstaat können deshalb in Deutschland steuerlich unterschiedlich eingestuft werden.

Weichen die Einordnung in den USA und in Deutschland voneinander ab, spricht man von einem Qualifikationskonflikt. Genau hier entstehen die meisten Missverständnisse. Wie die US-Klassifizierung funktioniert und warum sie für Deutschland nicht bindend ist, erklärt der Artikel Transparente oder intransparente Besteuerung? Wie deine LLC steuerlich klassifiziert wird.


2. Fall A: Die LLC wird als transparent eingestuft

Behandelt Deutschland die LLC wie eine Personengesellschaft, ist sie steuerlich „durchsichtig“. Die Gewinne werden dem Gesellschafter direkt zugerechnet – so, als hätte er sie selbst erzielt.

Für einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter bedeutet das:

  • Die Gewinne unterliegen seiner deutschen Einkommensteuer.

  • Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG ist in dieser Konstellation nicht der relevante Mechanismus, weil sie sich auf ausländische Gesellschaften bezieht, die als eigenständige Steuersubjekte gelten.

  • Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA kommt es darauf an, ob in den USA eine Betriebsstätte besteht. Ohne US-Betriebsstätte bleibt das Besteuerungsrecht für die Unternehmensgewinne in aller Regel beim Wohnsitzstaat, also bei Deutschland. Einen Überblick über das Abkommen gibt der Artikel DBA Deutschland–USA im Überblick. Wie Deutschland die Gewinne behandelt, wenn doch eine US-Betriebsstätte besteht, zeigt der Artikel Doppelbesteuerung vermeiden: Drei Praxisfälle für LLC-Inhaber aus Deutschland.

Die LLC erfüllt in diesem Fall ihre praktischen Zwecke – US-Marktzugang, Zahlungsabwicklung, Banking, Haftungsbegrenzung –, verändert die deutsche Steuerlast des Gesellschafters aber nicht grundlegend.


3. Fall B: Die LLC wird wie eine Kapitalgesellschaft eingestuft

Wird die LLC nach dem Typenvergleich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, ist sie in Deutschland ein eigenes Steuersubjekt. Auf den ersten Blick könnte das nach einer „Abschirmung“ der Gewinne aussehen. In der Praxis stehen dem jedoch zwei Hürden entgegen.

Hürde 1: Der Ort der Geschäftsleitung

Eine ausländische Kapitalgesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihr Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) in Deutschland befindet. Maßgeblich ist, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden – nicht, wo die Gesellschaft registriert ist.

Wer allein in Deutschland lebt und die LLC vom heimischen Schreibtisch aus führt, hat den Ort der Geschäftsleitung in aller Regel in Deutschland. Die Folge: Die Gewinne der LLC unterliegen der deutschen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, Ausschüttungen zusätzlich der Besteuerung beim Gesellschafter. Dieser Punkt wird in vielen Darstellungen unterschätzt – und ist für in Deutschland ansässige Einzelunternehmer häufig wichtiger als das AStG selbst. Ausführlich dazu: Betriebsstättenrisiko bei der US-LLC: Wann deine Struktur trotzdem in Deutschland steuerpflichtig wird.

Hürde 2: Die Hinzurechnungsbesteuerung

Liegt die Geschäftsleitung tatsächlich außerhalb Deutschlands, kommt die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG ins Spiel. Sie soll verhindern, dass Einkünfte in niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften verlagert werden.


4. So funktioniert die Hinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn mehrere Voraussetzungen zusammen vorliegen:

Voraussetzung

Was sie bedeutet

Beherrschung

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige halten – allein oder zusammen mit nahestehenden Personen – mehr als die Hälfte der Anteile, Stimmrechte oder Gewinnansprüche. Bei einer Single-Member-LLC eines in Deutschland ansässigen Gründers ist das praktisch immer erfüllt.

Passive Einkünfte

Das Gesetz enthält einen Katalog sogenannter aktiver Einkünfte. Alles, was nicht darunter fällt, gilt als passiv.

Niedrige Besteuerung

Die Einkünfte unterliegen im Ausland einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 %.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden die passiven Einkünfte der Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter als sogenannter Hinzurechnungsbetrag zugerechnet und bei ihm versteuert – unabhängig davon, ob tatsächlich etwas ausgeschüttet wurde. Die Begünstigungen, die sonst für Dividenden gelten, finden auf den Hinzurechnungsbetrag keine Anwendung.

Die 15-%-Grenze seit 2024

Bis Ende 2023 galt eine Besteuerung von weniger als 25 % als niedrig. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung wurde die Grenze ab 2024 auf 15 % gesenkt. Viele ältere Artikel im Netz nennen noch die alte 25-%-Grenze.

Warum eine US-LLC häufig „niedrig besteuert“ ist

Eine LLC mit ausländischem Eigentümer, die keine Einkünfte aus einer US-Geschäftstätigkeit erzielt, zahlt in den USA häufig keine Bundeseinkommensteuer. Bundesstaaten wie Wyoming oder Florida erheben zudem keine staatliche Einkommensteuer auf solche Einkünfte. Wird eine solche LLC in Deutschland wie eine Kapitalgesellschaft eingestuft, liegt ihre Steuerbelastung deshalb regelmäßig unter 15 %.

Vorsicht bei Dienstleistungen und Handel

Viele Gründer gehen davon aus, dass Beratungs- oder Agenturleistungen automatisch „aktiv“ sind. Das stimmt nicht uneingeschränkt: Dienstleistungen gelten unter anderem dann als passiv, wenn die Gesellschaft sich zur Erbringung einer ihr nahestehenden, in Deutschland steuerpflichtigen Person bedient. Genau das ist der typische Fall, wenn der in Deutschland lebende Gründer die Leistungen seiner LLC selbst erbringt. Ähnliche Einschränkungen gibt es beim Handel.

Kein Substanznachweis für US-Gesellschaften

Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Hinzurechnung durch den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit abzuwenden. Für US-Gesellschaften gilt diese Ausnahme nicht. Echte Substanz in den USA ist für die Anerkennung der Struktur trotzdem wichtig – sie öffnet aber nicht diesen speziellen Ausweg.

Die Freigrenze für gemischte Gesellschaften

Erzielt eine Gesellschaft sowohl aktive als auch passive Einkünfte, bleibt die Hinzurechnung aus, wenn die passiven Einkünfte höchstens 10 % der gesamten Bruttoerträge ausmachen und die außer Ansatz bleibenden Beträge beim einzelnen Steuerpflichtigen 80.000 Euro nicht übersteigen. Diese Freigrenze hilft vor allem Gesellschaften mit einem klar aktiven Kerngeschäft.


5. Das häufigste Missverständnis: „LLC heißt steuerfrei“

Aus den Punkten oben ergibt sich eine klare Botschaft: Eine US-LLC ist für in Deutschland ansässige Unternehmer kein Steuersparmodell an sich. Je nach Einstufung werden die Gewinne entweder direkt beim Gesellschafter besteuert, über den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland erfasst oder über die Hinzurechnungsbesteuerung zugerechnet.

Das heißt nicht, dass eine US-LLC für deutsche Unternehmer keinen Sinn ergibt. Die typischen, seriösen Gründe sind andere:

  • Zugang zum US-Markt und Vertrauen bei US-Kunden und Partnern

  • Zahlungsabwicklung über US-Anbieter und Plattformen

  • US-Geschäftskonto und Abwicklung in US-Dollar

  • Aufbau von US-Business-Credit und Zugang zu US-Kreditkarten

  • Haftungsbegrenzung und klare Trennung einzelner Geschäftsbereiche

  • Vorbereitung auf einen späteren Wohnsitzwechsel ins Ausland

Entscheidend ist, dass die Struktur steuerlich sauber aufgesetzt und in Deutschland korrekt erklärt wird.


6. Was sich bei einem Wegzug ins Ausland ändert

Die Hinzurechnungsbesteuerung knüpft an Gesellschafter an, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich ins Ausland verlegt, fällt grundsätzlich aus diesem Anwendungsbereich heraus.

Ganz so einfach ist es trotzdem nicht:

  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Deutsche Staatsangehörige, die in ein niedrig besteuerndes Land ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zehn Jahre lang weiter in erweitertem Umfang in Deutschland steuerpflichtig bleiben.

  • Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Wer mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält und innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, muss beim Wegzug unter Umständen stille Reserven versteuern – auch ohne Verkauf. Details im Artikel Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Was deutsche Gesellschafter beim Umzug in die USA beachten müssen.

  • Betriebsstätte in Deutschland: Bleiben Büro, Mitarbeiter oder ein ständiger Vertreter in Deutschland, kann Deutschland trotz Wegzug Besteuerungsrechte behalten.

Ein Wegzug sollte deshalb immer frühzeitig und mit fachkundiger Beratung geplant werden.


7. Checkliste: Diese Fragen solltest du klären

  1. Wie wird deine konkrete LLC nach dem Typenvergleich in Deutschland eingestuft – transparent oder wie eine Kapitalgesellschaft?

  2. Passt das Operating Agreement zu der Einstufung, die du anstrebst?

  3. Wo werden die wesentlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen?

  4. Welche Einkünfte erzielt die LLC – und gelten sie nach dem AStG als aktiv oder passiv?

  5. Wie hoch ist die tatsächliche Steuerbelastung der LLC in den USA?

  6. Sind Verträge und Leistungsbeziehungen zwischen dir und der LLC fremdüblich und dokumentiert?

  7. Ist die LLC in deiner deutschen Steuererklärung korrekt erfasst, einschließlich der Meldepflichten für Auslandsbeteiligungen?

  8. Planst du einen Wegzug – und wurden § 2 und § 6 AStG geprüft?


Häufige Fragen

Gilt das Außensteuergesetz für jede US-LLC eines Deutschen? Nein. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist vor allem relevant, wenn die LLC in Deutschland wie eine Kapitalgesellschaft eingestuft wird, ihre Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands liegt und sie niedrig besteuerte passive Einkünfte erzielt. Bei transparenter Einstufung werden die Gewinne ohnehin direkt beim Gesellschafter besteuert.

Ist meine Single-Member-LLC in Deutschland transparent? Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Einstufung hängt von der rechtlichen Ausgestaltung ab, insbesondere vom Operating Agreement. Dass die LLC in den USA als Disregarded Entity gilt, ist für die deutsche Einordnung nicht bindend.

Welche Grenze gilt aktuell für die Niedrigbesteuerung? Seit 2024 gilt eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 % als niedrig. Bis Ende 2023 lag die Grenze bei 25 %.

Kann ich mit Substanz in den USA die Hinzurechnung vermeiden? Der gesetzliche Substanznachweis gegen die Hinzurechnungsbesteuerung gilt nur für Gesellschaften in der EU und im EWR, nicht für die USA. Substanz bleibt dennoch wichtig, etwa für die Frage, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Brauche ich einen Steuerberater, wenn ich eine US-LLC habe? Ja. Die steuerliche Einordnung einer US-LLC ist eine Einzelfallfrage. Eine Steuerberatung mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht ist für in Deutschland ansässige Gesellschafter dringend zu empfehlen.


Fazit

Das Außensteuergesetz ist kein Grund, auf eine US-LLC zu verzichten – aber ein guter Grund, sie von Anfang an richtig aufzusetzen. Für in Deutschland ansässige Unternehmer steht selten die Frage im Raum, ob die Gewinne in Deutschland besteuert werden, sondern wie: direkt beim Gesellschafter, über den Ort der Geschäftsleitung oder über die Hinzurechnung. Wer das versteht, nutzt die LLC für das, was sie wirklich leistet – US-Marktzugang, Banking, Zahlungsabwicklung und Business Credit – und bleibt dabei rechtskonform.

Mehr zu den Grundlagen der Gründung findest du im Artikel LLC gründen als Ausländer: So funktioniert die US-Firmengründung für internationale Unternehmer, zur Wahl des Bundesstaats im Artikel Wyoming, Delaware oder Florida LLC: Welcher US-Bundesstaat passt zu deinem Geschäftsmodell?

Wenn du wissen möchtest, wie eine US-LLC in deiner Situation steuerlich sauber strukturiert werden kann, vereinbare ein Erstgespräch mit TAXXIT Group.

Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab.