US-Firmengründung

DBA Deutschland–USA im Überblick: Was das Doppelbesteuerungsabkommen für deine LLC bedeutet

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA regelt Quellensteuersätze und die Betriebsstätten-Definition. Ein Überblick für deutsche Gründer mit US-LLC.

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Deutsche und US-Flagge mit Handschlag-Symbol und einer Vertragsrolle vor einer Weltkarte

Für deutsche Unternehmer mit einer US-LLC stellt sich früher oder später die Frage, wie Einkünfte zwischen Deutschland und den USA steuerlich behandelt werden, ohne doppelt besteuert zu werden. Die Antwort liefert das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Ländern – ein völkerrechtlicher Vertrag, der seit Jahrzehnten die steuerliche Aufteilung regelt.

Was ein DBA grundsätzlich leistet

Ein Doppelbesteuerungsabkommen legt fest, welcher der beiden Vertragsstaaten welches Einkommen besteuern darf, wenn eine Person oder ein Unternehmen Bezüge zu beiden Ländern hat. Ohne ein solches Abkommen könnten sowohl der Quellenstaat (in dem das Einkommen erzielt wird) als auch der Wohnsitzstaat (in dem die Person lebt) denselben Betrag besteuern.

Quellensteuersätze auf Dividenden

Das DBA Deutschland–USA sieht für Dividenden gestaffelte, reduzierte Quellensteuersätze vor:

  • 5 % des Bruttobetrags, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile hält.

  • 15 % des Bruttobetrags in allen anderen Fällen.

Diese Sätze liegen deutlich unter dem regulären US-Quellensteuersatz, der ohne Abkommensschutz höher ausfallen würde.

Zinsen und Lizenzgebühren: grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat

Anders als bei Dividenden sieht das Abkommen für Zinsen und Lizenzgebühren vor, dass sie grundsätzlich ausschließlich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden dürfen – der Quellenstaat verzichtet hier vollständig auf sein Besteuerungsrecht. Für deutsche Gründer, die etwa Zinserträge aus einer US-Struktur oder Lizenzeinnahmen aus den USA beziehen, kann das bedeuten, dass keine US-Quellensteuer einbehalten werden darf, sofern die Abkommensvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Betriebsstätte als zentraler Begriff

Für Unternehmer mit eigener US-LLC ist ein anderer Abkommensbegriff meist noch wichtiger: die Betriebsstätte (Permanent Establishment). Das DBA definiert sie als „eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird" – dazu zählen etwa Geschäftsleitungssitze, Zweigniederlassungen, Büros oder Fabriken. Ausdrücklich ausgenommen sind rein vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten.

Ob eine US-LLC mit deutschem Gesellschafter in Deutschland eine Betriebsstätte begründet – etwa weil die tatsächliche Geschäftsleitung von Deutschland aus erfolgt –, ist eine der praktisch wichtigsten und zugleich komplexesten Fragen für DACH-Gründer mit US-Struktur. Wird eine Betriebsstätte im Wohnsitzland angenommen, kann das die eigentlich angestrebte steuerliche Aufteilung erheblich verändern.

Warum das DBA die Meldepflichten nicht ersetzt

Ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt ausschließlich, welcher Staat welches Einkommen besteuern darf – es hebt keine formalen US-Meldepflichten auf. Eine ausländisch gehaltene Single-Member-LLC bleibt beispielsweise unabhängig vom DBA zur jährlichen Abgabe von Form 5472 verpflichtet. Ebenso unberührt bleiben bundesstaatliche Pflichten wie der Annual Report.

Häufige Fragen

Verhindert das DBA automatisch jede Doppelbesteuerung? Es reduziert das Risiko erheblich und regelt die Aufteilung der Besteuerungsrechte, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung der eigenen Situation.

Was passiert, wenn meine LLC in Deutschland eine Betriebsstätte begründet? Dann kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Besteuerungsrecht an den entsprechenden Gewinnen geltend machen – eine Einzelfallprüfung ist hier unerlässlich.

Gilt das DBA auch für Privatpersonen ohne eigene Gesellschaft? Ja, das Abkommen regelt allgemein die steuerliche Behandlung von Einkünften zwischen beiden Staaten, nicht nur für Unternehmen.

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Die Anwendung des DBA im Einzelfall – insbesondere die Betriebsstättenfrage – sollte individuell geprüft werden, etwa in einem Erstgespräch.