AWV-Meldepflicht.
Große Auslandszahlungen gehören zur Bundesbank – nicht nur bei Unternehmen.
Welche Zahlungen nach der Außenwirtschaftsverordnung zu melden sind, welche Grenze seit 2025 gilt, bis wann gemeldet werden muss und was das für Zahlungen zwischen Ihnen und Ihrer US-LLC bedeutet.
Eine Statistikpflicht mit Bußgeld.
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verpflichtet Inländer, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen der Deutschen Bundesbank zu melden. Inländer ist, wer in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich hier aufhält – unabhängig von der Staatsangehörigkeit –, sowie jede Gesellschaft mit Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland.
Die Meldungen fließen in die Zahlungsbilanzstatistik. Sie lösen keine Steuer aus, sind aber Pflicht: Wer eine Meldung nicht, falsch oder zu spät abgibt, handelt ordnungswidrig.
Was gemeldet werden muss.
Laut Außenwirtschaftsverordnung und Deutscher Bundesbank, Stand Oktober 2026.
- § 67 AWV
Zahlungen über 50.000 Euro.
Inländer melden der Bundesbank ein- und ausgehende Zahlungen mit Ausländern, wenn eine Zahlung 50.000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigt. Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2025.
Zahlung - Frist
Bis zum 7. Werktag.
Zahlungsmeldungen sind bis zum siebten Werktag des Monats einzureichen, der auf die Zahlung folgt (§ 71 Abs. 6 AWV).
monatlich - Ausnahmen
Waren, kurze Kredite, eigene Konten.
Nicht zu melden sind Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren, Kredite und Guthaben mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten sowie Überträge zwischen eigenen Konten.
frei - Kryptowerte
Auch Krypto zählt.
Als Zahlung gelten auch Aufrechnung, Verrechnung, Lastschriften, das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen und die Übertragung von Kryptowerten.
§ 67 Abs. 3
Typische Fälle mit der eigenen LLC.
Die LLC ist eine eigene Gesellschaft – Zahlungen an sie sind keine Überträge zwischen eigenen Konten.
- Einlage
Kapital in die LLC.
Überweisen Sie mehr als 50.000 Euro als Einlage oder Darlehen mit mehr als zwölf Monaten Laufzeit an Ihre US-LLC, ist das in der Regel eine meldepflichtige Zahlung an einen Ausländer.
- Ausschüttung
Gewinne aus der LLC.
Eingehende Ausschüttungen oder Entnahmen von mehr als 50.000 Euro aus der LLC an Sie als Inländer sind ebenfalls zu melden.
- Leitung
Wo die LLC geführt wird.
Als Inländer gelten auch juristische Personen mit Ort der Leitung in Deutschland. Wird die LLC tatsächlich von hier geführt, kann sie selbst Inländerin sein – dann ändert sich, welche Zahlungen grenzüberschreitend sind.
So wird gemeldet.
Privatpersonen, die nur selten melden, können eine Zahlung laut Bundesbank per E-Mail oder telefonisch melden. Nötig sind Zweck, Richtung, Betrag in Euro, Monat und Land der Zahlung. Wer regelmäßig meldet – etwa als Unternehmen –, beantragt eine Meldenummer und meldet elektronisch über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) der Bundesbank.
Ein Hinweis der Hausbank auf AWV-Pflichten bei einer Auslandsüberweisung bedeutet noch keine Meldepflicht. Maßgeblich ist, ob die Grenze von 50.000 Euro überschritten ist und keine Ausnahme greift.
Wann zusätzlich der Bestand zu melden ist.
Neben Zahlungen kennt die AWV Bestandsmeldungen. Wer mindestens 10 Prozent an einem ausländischen Unternehmen hält, meldet dessen Vermögen jährlich – aber erst, wenn die Bilanzsumme 6 Millionen Euro übersteigt (§ 64 AWV). Für die meisten LLCs von Gründern greift das nicht.
Unabhängig von der AWV ist die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft dem Finanzamt zu melden. Wie das geht, zeigt der Guide § 138 AO Meldepflicht. TAXXIT gründet und betreut US-LLCs für Unternehmer aus dem deutschsprachigen Raum; die Gründung finden Sie unter US LLC gründen.
Sechs Fragen.
Die Außenwirtschaftsverordnung verpflichtet Inländer, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen und Vermögensbestände der Deutschen Bundesbank zu melden. Die Meldungen dienen der Zahlungsbilanzstatistik, nicht der Besteuerung.
Seit dem 1. Januar 2025 ab einer Zahlung von mehr als 50.000 Euro oder dem Gegenwert in anderer Währung. Die Bundesbank hat die Meldeschwelle zu diesem Datum angehoben.
Ja. Meldepflichtig ist jeder Inländer, also auch natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Wer nur selten meldet, kann das laut Bundesbank per E-Mail oder Telefon erledigen.
Die LLC ist eine eigene Gesellschaft mit Sitz in den USA. Zahlungen von mehr als 50.000 Euro zwischen Ihnen und der LLC sind daher in der Regel meldepflichtig. Nicht meldepflichtig sind Überträge zwischen Ihren eigenen Konten. Wird die LLC tatsächlich von Deutschland aus geleitet, ist die Lage gesondert zu prüfen.
Wer eine Meldung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt ordnungswidrig. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro vor.
Eine Bestandsmeldung nach § 64 AWV ist nötig, wenn Sie mindestens 10 Prozent an einem ausländischen Unternehmen halten und dessen Bilanzsumme 6 Millionen Euro übersteigt. Unabhängig davon ist die Beteiligung dem Finanzamt nach § 138 AO anzuzeigen.
TAXXIT Fachredaktion.
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Die Guides entstehen aus der laufenden Mandatsarbeit: Gründungen in Wyoming, New Mexico, Florida und Delaware, Kontoeröffnungen bei US-Banken, EIN- und ITIN-Anträge sowie die Abstimmung mit deutschen Steuerberatern. Geschrieben wird von der Mandatsführung, gegengelesen von US-Attorneys und CPAs aus unserem Netzwerk. Was nicht belegbar ist, steht nicht drin.
Fachgebiete
- US-Gesellschaftsrecht (LLC, C-Corp)
- IRS-Meldepflichten (EIN, ITIN, Form 5472)
- Deutsche Hinzurechnungs- und Anzeigepflichten
- US-Banking und Business Credit
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