Vermögensschutz & Nachfolge

Wegzugsteuer auf ETFs: Ab wann sie beim Auswandern greift

Seit 2025 erfasst die Wegzugsbesteuerung auch große Fondsanteile (§ 19 InvStG). Schwellen, Ratenzahlung und Rückkehrregel kompakt erklärt.

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Wer Deutschland verlässt, denkt bei der Wegzugsteuer meist an GmbH-Anteile. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 erfasst die Wegzugsbesteuerung aber auch bestimmte Anteile an Investmentfonds und ETFs. Das betrifft nicht jeden Anleger, aber wer ein großes Depot hat, sollte die Regel kennen, bevor er sich abmeldet.

Was neu ist, und seit wann

Die Ausweitung steht in § 19 Abs. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG). Sie wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingeführt (Gesetz vom 2. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387). Anwendbar ist sie, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 2024 endet. Wer 2024 oder früher weggezogen ist, ist nach den vorliegenden Darstellungen nicht betroffen. Neu ist die Regel also seit Anfang 2025, nicht erst 2026. Das ist oft missverstanden worden.

Wann Fondsanteile erfasst werden

Maßgeblich sind drei Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen:

  • Schwelle je Fonds: Entweder lagen die Anschaffungskosten der Anteile an einem einzelnen Fonds am Stichtag bei mindestens 500.000 Euro. Oder Sie haben in den letzten fünf Jahren mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Fonds gehalten. Für Privatanleger ist die 1-Prozent-Grenze meist irrelevant.

  • Je Fonds, nicht je Depot: Die Betragsgrenze wird für jeden Fonds einzeln geprüft. Mehrere kleinere Fonds werden nicht zusammengerechnet.

  • Dauer der Steuerpflicht: Wie bei § 6 AStG muss die unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre bestanden haben.

Außerdem muss die Summe der steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv sein. Besteuert werden dabei Wertzuwächse, die noch nicht realisiert wurden, so als hätten Sie die Anteile verkauft. Ob das auch einen breit gestreuten Welt-ETF trifft, hängt allein davon ab, ob die Schwelle für diesen einen Fonds überschritten ist.

Entlastungen

  • Ratenzahlung: Auf Antrag ist eine Verteilung auf sieben gleiche, zinslose Jahresraten möglich. In der Regel wird dafür eine Sicherheit verlangt.

  • Rückkehr: Kehren Sie innerhalb von sieben Jahren zurück, entfällt der Steueranspruch. Die Frist kann unter Umständen verlängert werden.

  • Thesaurierende ETFs: Bei der Rückkehrregel treten Ausschüttungen an die Stelle der Gewinnausschüttungen, daher kann eine Grenze bei thesaurierenden Fonds leerlaufen. Das ist ein Detail für die Beratung im Einzelfall.

Was Sie vor dem Wegzug tun sollten

  1. Depot nach Anschaffungskosten je Fonds ordnen und prüfen, ob eine Schwelle erreicht wird.

  2. Die sieben-aus-zwölf-Jahre-Voraussetzung nachrechnen.

  3. Zeitpunkt der Abmeldung mit einem deutschen Steuerberater abstimmen, denn die Stichtage entscheiden über die Anwendbarkeit.

  4. Prüfen, ob auch andere Beteiligungen betroffen sind, etwa Kapitalgesellschaften. Wie eine US-LLC nach dem Wegzug einzuordnen ist, erklärt unser Guide US-LLC nach der Auswanderung. Zur Anzeige ausländischer Beteiligungen siehe die § 138 AO Meldepflicht.

Häufige Fragen

Trifft die Wegzugsteuer jeden ETF-Sparer? Nein. Nach den vorliegenden Darstellungen greift die Betragsgrenze erst ab 500.000 Euro Anschaffungskosten je Fonds.

Gilt das auch, wenn ich nur umziehe und nichts verkaufe? Ja, die Besteuerung knüpft an den Wegzug an, nicht an einen Verkauf. Deshalb sind Ratenzahlung und Rückkehrregel wichtig.

Ersetzt das eine Steuerberatung? Nein. Die Regeln sind komplex und hängen vom Einzelfall ab.

Stand: Oktober 2026. Quellen: Darstellungen von EY Deutschland und stiftung.de zu § 19 InvStG n. F.; Gesetzestext vor Entscheidungen prüfen. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.