Projektbezogener Joint-Venture-Vertrag.
Joint-Venture-Vertrag: Vorlage für ein gemeinsames US-Projekt
Ein Joint-Venture-Vertrag regelt die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen oder Personen an einem gemeinsamen, zeitlich begrenzten Projekt. Er legt Beiträge, Gewinn- und Verlustanteile, Entscheidungswege und die Beendigung fest. In den USA kann ein solches vertragliches Joint Venture rechtlich und steuerlich wie eine Partnership behandelt werden.
Worum es geht.
Ein Joint-Venture-Vertrag regelt die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen oder Personen an einem gemeinsamen, zeitlich begrenzten Projekt. Er legt Beiträge, Gewinn- und Verlustanteile, Entscheidungswege und die Beendigung fest. In den USA kann ein solches vertragliches Joint Venture rechtlich und steuerlich wie eine Partnership behandelt werden.
Dies ist eine Vorlage, keine Rechtsberatung. Lassen Sie das fertige Dokument vor der Verwendung von einem Anwalt vor Ort prüfen und bei Bedarf an Ihren Fall anpassen.
Wann Sie das Dokument brauchen.
- Zwei Unternehmen erschließen gemeinsam einen US-Markt, ohne eine neue Gesellschaft zu gründen
- Mehrere Partner bündeln Kapital und Know-how für ein einzelnes Bau-, Software- oder Vertriebsprojekt
- Ihre US-LLC arbeitet mit einem amerikanischen Partner an einem befristeten Auftrag zusammen
- Für eine Ausschreibung soll eine Bietergemeinschaft mit klaren Rollen gebildet werden
- Sie möchten eine Kooperation testen, bevor über eine gemeinsame Gesellschaft entschieden wird
Was hineingehört.
- US-Bundesstaat und Sprache des Dokuments
- Projektname, gemeinsamer Zweck, Projektumfang, Laufzeit und Tätigkeitsorte
- Beteiligte mit Beitrag, Bewertung, Fälligkeit, Gewinn- und Verlustanteil sowie Aufgaben
- Weitere Mittel und Folgen, wenn ein Beitrag ausbleibt
- Vertretung, Befugnisse, Stimmrechte, Mehrheiten und Lösung bei Blockaden
- Buchführung, Konten, Berichte, Gewinnauszahlung und steuerliche Zuständigkeiten
- Vorbestehende Rechte, Projektergebnisse, Vertraulichkeit und Haftung
- Aufnahme neuer Beteiligter, Ausscheiden, Abfindung und Beendigung
- Anwendbares Recht, Streitbeilegung und Form der Unterzeichnung
Was häufig schiefgeht.
- Projektumfang zu weit gefasst: Ohne klare Grenze ist unklar, welche Geschäfte zum Joint Venture gehören. Beschreiben Sie Zweck und Umfang konkret.
- Haftung unterschätzt: Ein vertragliches Joint Venture kann wie eine Partnership behandelt werden, sodass Beteiligte unter Umständen für Verbindlichkeiten der anderen einstehen. Lassen Sie Haftungsfragen prüfen.
- Keine Regel für Pattsituationen: Bei zwei gleich starken Partnern blockiert eine Meinungsverschiedenheit schnell das Projekt. Legen Sie ein Eskalationsverfahren fest.
- Rechte an Ergebnissen offen gelassen: Ohne Abrede ist strittig, wem gemeinsam entwickelte Software oder Unterlagen gehören.
- Ausstieg nicht geregelt: Fehlen Bewertung und Abfindung, wird das Ausscheiden eines Partners teuer und langwierig.
So nutzen Sie die Vorlage.
- 01Klären Sie mit den Partnern Zweck, Umfang, Beiträge und die Verteilung von Gewinnen und Verlusten.
- 02Legen Sie Führung, Entscheidungsregeln, Finanzen und den Umgang mit Rechten und vertraulichen Informationen fest.
- 03Erstellen Sie den Vertrag mit der Vorlage und lassen Sie Haftung und Steuern fachkundig prüfen.
- 04Unterzeichnen Sie, richten Sie das Projektkonto ein und dokumentieren Sie Beiträge und Beschlüsse laufend.
Fachbegriffe kurz erklärt.
- Joint Venture (JV)
- Gemeinschaftsunternehmen oder Projektkooperation mehrerer Partner, vertraglich oder als eigene Gesellschaft.
- Deadlock
- Pattsituation, in der die Beteiligten sich bei einer Entscheidung nicht einigen und das Projekt blockiert ist.
- Capital Contribution
- Beitrag eines Beteiligten in Form von Geld, Sachmitteln, Rechten oder Arbeitsleistung.
Häufige Fragen.
Ein Joint Venture ist eine Zusammenarbeit mehrerer Partner für ein bestimmtes Vorhaben. Es kann rein vertraglich vereinbart oder als eigene Gesellschaft, etwa als LLC, gegründet werden. Diese Vorlage betrifft die vertragliche Variante für ein begrenztes Projekt.
Ein Joint Venture ist meist auf ein einzelnes Projekt beschränkt, eine Partnership auf eine dauerhafte gemeinsame Geschäftstätigkeit. In den USA werden vertragliche Joint Ventures rechtlich häufig ähnlich wie Partnerships behandelt.
Eine Joint-Venture-LLC kann sinnvoll sein, wenn das Projekt länger läuft, eigene Verträge schließt oder Haftungsrisiken abgeschirmt werden sollen. Sie erfordert jedoch Gründung, laufende Pflichten und ein eigenes Operating Agreement.
Je nach Ausgestaltung kann ein Joint Venture für US-Steuerzwecke als Partnership gelten und eigene Meldepflichten auslösen. Die Vorlage hält fest, wer für Steuern und Meldungen zuständig ist; die Einordnung selbst sollte ein Steuerberater klären.
Nein. Die Beteiligten können Gewinn- und Verlustanteile unterschiedlich festlegen, etwa wenn ein Partner Kapital und der andere Arbeitsleistung einbringt. Beide Werte müssen über alle Beteiligten jeweils 100 % ergeben.
Das empfiehlt sich, weil Haftung, Wettbewerbsfragen und das Recht des gewählten Bundesstaats den Vertrag stark beeinflussen. Ein Anwalt vor Ort kann auch beurteilen, ob eine gemeinsame Gesellschaft die bessere Struktur wäre.
Mehr als eine Vorlage.
Wenn Ihr Gemeinschaftsprojekt eine eigene Gesellschaft mit begrenzter Haftung erhalten soll, gründet TAXXIT für Sie eine Wyoming LLC als Projektgesellschaft.
Was daneben liegt.
- Vorlage
Memorandum of Understanding.
Ein Memorandum of Understanding (MoU) beschreibt das gemeinsame Verständnis mehrerer Beteiligter über ein geplantes Vorhaben: Ziel, Beiträge, Meilensteine und nächste Schritte.
- Vorlage
Absichtserklärung (Letter of Intent).
Ein Letter of Intent (LOI, Absichtserklärung) hält die Eckpunkte einer geplanten Transaktion fest, etwa eines Kaufs, einer Miete oder einer Partnerschaft, bevor der eigentliche Vertrag verhandelt wird.
- Vorlage
Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA).
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) verpflichtet den Empfänger, Informationen der offenlegenden Partei nur für einen festgelegten Zweck zu nutzen und nicht an Unbefugte weiterzugeben.
