Auswandern als Versicherungsmakler: Was mit § 34d-Erlaubnis, Beständen und Steuern passiert
Erlaubnis behalten, Bestände sichern, Steuerfallen kennen: Was Versicherungsmakler vor dem Umzug ins Ausland zu § 34d GewO, beschränkter Steuerpflicht und AStG wissen müssen.
Viele Versicherungsmakler denken irgendwann über einen Umzug ins Ausland nach – nach Spanien, Portugal, Dubai oder in die USA. Die Frage, die dabei fast immer zuerst kommt: Was passiert mit meiner Erlaubnis nach § 34d GewO und mit meinen Bestandscourtagen? Im Netz kursieren dazu Konstruktionen, die „steuerfreie Courtagen bei voller Zulassung“ versprechen. Die Realität ist nüchterner – und für Makler, die sauber planen, trotzdem gut lösbar.
Dieser Artikel ordnet ein, was gewerberechtlich und steuerlich beim Wegzug passiert, wo die typischen Fallen liegen und welche Rolle eine US-LLC realistisch spielen kann.
Kurz gesagt
Gewerberecht und Steuerrecht müssen getrennt geprüft werden. Gewerberechtlich hängt die deutsche Erlaubnis an der Zuständigkeit einer deutschen IHK – verlegst du deinen Wohnsitz in einen anderen EU-/EWR-Staat, ist die deutsche IHK für dich als natürliche Person in der Regel nicht mehr zuständig. Steuerlich wirst du mit dem Wegzug – wenn du Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland tatsächlich aufgibst – grundsätzlich nur noch beschränkt steuerpflichtig – bleibt aber in Deutschland eine Betriebsstätte oder bestehen wesentliche wirtschaftliche Interessen, behält Deutschland umfangreiche Besteuerungsrechte. Wer beides früh plant, kann seine Tätigkeit rechtskonform fortführen.
1. Was die § 34d-Erlaubnis voraussetzt
Wer in Deutschland gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34d GewO. Erteilt wird sie von der zuständigen IHK. Die vier zentralen Voraussetzungen:
Zuverlässigkeit – nachgewiesen unter anderem durch Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauskunft und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Geordnete Vermögensverhältnisse – keine Insolvenz, keine Einträge im Schuldnerverzeichnis
Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden nach der Versicherungsvermittlungsverordnung
Sachkunde – durch IHK-Prüfung oder einen anerkannten Berufsabschluss
Hinzu kommen die Eintragung in das öffentliche Vermittlerregister und eine Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr (§ 34d Abs. 9 GewO), die auch für die unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten gilt.
Diese Pflichten enden nicht mit dem Umzug. Wer die Erlaubnis behalten will, muss sie auch aus dem Ausland heraus weiter erfüllen.
2. Was beim Wegzug mit der Erlaubnis passiert
Die IHK-Zuständigkeit folgt dem Hauptsitz
Die IHKs arbeiten nach dem Hauptsitzprinzip: Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet. Ein Umzug innerhalb Deutschlands ist unproblematisch – die Registrierungsnummer bleibt, alte und neue IHK müssen informiert werden.
Umzug in einen anderen EU-/EWR-Staat
Hier wird es grundsätzlich: Beantragt eine natürliche Person eine Erlaubnis und liegt ihr Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland, ist die deutsche IHK nach Auskunft der IHKs in der Regel nicht die zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde. Ob in Sonderfällen – etwa wenn du täglich zwischen einem Wohnsitz im Ausland und deinem Geschäftssitz in Deutschland pendelst – etwas anderes gilt, solltest du im Einzelfall mit deiner IHK klären.
Das hat einen europarechtlichen Hintergrund: Nach der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) ist für natürliche Personen grundsätzlich der Staat zuständig, in dem sie wohnen. Wer also etwa nach Spanien oder Portugal zieht, muss damit rechnen, sich dort registrieren zu lassen – und kann dann über das EU-Notifizierungsverfahren grenzüberschreitend nach Deutschland tätig werden. Eine eigene deutsche Erlaubnis brauchst du dann nicht (§ 34d Abs. 7 GewO); für die Tätigkeit in Deutschland gelten aber weiterhin die deutschen Vorschriften im Allgemeininteresse, etwa zu Informations- und Beratungspflichten. Was mit deiner bisherigen deutschen Erlaubnis und deinem Registereintrag geschieht, klärst du am besten vorab mit deiner IHK.
Umzug außerhalb der EU
Für Umzüge in Drittstaaten wie die USA oder die Vereinigten Arabischen Emirate gibt es diesen europäischen Mechanismus nicht. Ob und wie die deutsche Erlaubnis fortgeführt werden kann, hängt davon ab, ob in Deutschland weiterhin eine echte Hauptniederlassung besteht. Ein bloßer Briefkasten oder eine Postweiterleitung ist dafür eine riskante Grundlage.
Die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach der IDD gilt nur innerhalb von EU/EWR. Ohne wirksame deutsche Erlaubnis und Registrierung ist die Zusammenarbeit mit deutschen Versicherern praktisch ausgeschlossen: Nach § 48 Abs. 1 VAG dürfen Versicherungsunternehmen nur mit Vermittlern zusammenarbeiten, die eine Erlaubnis nach § 34d GewO haben, von der Erlaubnispflicht befreit sind oder ihr nicht unterliegen; mit Vermittlern aus anderen EU-/EWR-Staaten nur, soweit diese nach dem Recht ihres Herkunftsstaats zur Vermittlung befugt sind (§ 48 Abs. 3 VAG). Zusätzlich kann das Zielland für eine Vermittlungstätigkeit von dort aus eigene Lizenzanforderungen stellen.
Praxis-Tipp: Kläre die Fortführung der Erlaubnis vor dem Umzug schriftlich mit deiner IHK. Eine nachträglich entzogene Erlaubnis kann die gesamte Courtagebasis gefährden.
3. Was sich steuerlich mit dem Wegzug ändert
Von unbeschränkt zu beschränkt steuerpflichtig
Wer Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, ist hier grundsätzlich nur noch beschränkt steuerpflichtig – also nur noch mit bestimmten inländischen Einkünften. Gewerbliche Einkünfte, wie sie Makler typischerweise erzielen, gehören dazu, wenn in Deutschland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Courtagen und Bestandsprovisionen sind dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) – Versicherungsmakler sind keine Freiberufler. Gewerbesteuer fällt nach dem Wegzug nur an, soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 GewStG).
Ob Bestandscourtagen, die nach dem Wegzug für früher in Deutschland vermittelte Verträge fließen, noch der (ehemaligen) deutschen Betriebsstätte zuzurechnen sind, hängt unter anderem davon ab, ob sie Abschluss- oder Betreuungsvergütung sind. Das solltest du mit deinem Steuerberater klären.
Wichtig: Beschränkt Steuerpflichtigen steht der Grundfreibetrag nicht zu (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Verbleibende deutsche Gewinne werden also grundsätzlich ab dem ersten Euro besteuert – es sei denn, du kannst auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), etwa wenn mindestens 90 % deiner Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Die Betriebsstättenfrage entscheidet
Führst du dein Maklergeschäft weiterhin über ein deutsches Büro, Mitarbeiter oder einen Vertreter, bleibt Deutschland für die dort erwirtschafteten Gewinne in der Regel besteuerungsberechtigt. Umgekehrt gilt: Wer aus dem Ausland heraus tatsächlich tätig ist, kann im Ausland eine eigene Steuerpflicht auslösen. Wie der Ort der Geschäftsleitung und die Betriebsstätte bestimmt werden, erklärt der Artikel Betriebsstättenrisiko bei der US-LLC.
Umsatzsteuer
Die Vermittlung von Versicherungen ist nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen, die mit diesen Umsätzen zusammenhängen, ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Daran ändert der Wegzug grundsätzlich nichts – relevant wird es vor allem, wenn du Leistungen aus dem Ausland einkaufst (siehe Abschnitt 5).
4. Die vier großen Stolperfallen
Stolperfalle 1: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)
Deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein niedrig besteuerndes Land ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten, bleiben bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug erweitert beschränkt steuerpflichtig. Niedrig besteuernd kann ein Land nicht nur bei insgesamt geringer Einkommensteuer sein (z. B. VAE), sondern auch dann, wenn dir dort eine Vorzugsbesteuerung gewährt wird – etwa ein Sonderregime für Zuzügler (§ 2 Abs. 2 AStG).
Für Makler ist das besonders relevant, denn wesentliche wirtschaftliche Interessen liegen unter anderem bereits dann vor, wenn jemand Unternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs ist. Die Regel greift nur in Jahren, in denen die betroffenen Einkünfte insgesamt mehr als 16.500 Euro betragen. Wer sein deutsches Gewerbe weiterführt, sollte diese Grenze im Blick behalten.
Stolperfalle 2: Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
Hältst du deine Bestände in einer GmbH, kann der Wegzug eine Besteuerung der stillen Reserven in deinen Anteilen auslösen – auch ohne Verkauf. Das gilt ab einer Beteiligung von 1 %, wenn du in mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst. Führst du die GmbH danach aus dem Ausland, kann zusätzlich der Ort der Geschäftsleitung ins Ausland wandern – mit eigenen Entstrickungsfolgen auf Ebene der Gesellschaft (§ 12 KStG). Maklerbestände können dabei erheblich zum Unternehmenswert beitragen. Voraussetzungen, Ratenzahlung und Rückkehrregel erklärt der Artikel Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
Stolperfalle 3: Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3b AStG)
Werden Bestände, Kundenbeziehungen oder die Betreuung auf eine nahestehende ausländische Gesellschaft – etwa deine eigene LLC – übertragen, kann das Finanzamt eine Funktionsverlagerung annehmen. Dann wird das übertragene Gewinnpotenzial bewertet und in Deutschland besteuert – ebenfalls ohne dass Geld zufließt. Jede Übertragung von Beständen ins Ausland sollte deshalb vorher steuerlich bewertet werden.
Stolperfalle 4: Entstrickung beim Einzelunternehmen (§ 16 Abs. 3a EStG)
§ 6 AStG betrifft nur Anteile an Kapitalgesellschaften. Führst du dein Maklergeschäft als Einzelunternehmen, können stille Reserven aber auf anderem Weg aufgedeckt werden: Verliert Deutschland durch den Wegzug das Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Veräußerung des Betriebs – etwa weil keine inländische Betriebsstätte bleibt –, gilt das als Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3a EStG); für einzelne Wirtschaftsgüter greift die Entnahmefiktion des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Erfasst werden dabei insbesondere Firmenwert und Kundenstamm – also gerade der Bestand. Die Steuer kann nach § 36 Abs. 5 EStG auf Antrag in fünf Jahresraten gezahlt werden, allerdings nur, wenn der Betrieb danach einem Betriebsvermögen in einem EU-/EWR-Staat zuzuordnen ist. Bei einem Wegzug in einen Drittstaat wie die USA oder die VAE gibt es diese Ratenzahlung nicht. Ob und in welcher Höhe eine Entstrickung eintritt, solltest du vor dem Umzug mit deinem Steuerberater klären.
5. Welche Rolle eine US-LLC realistisch spielen kann
Eine US-LLC wird in diesem Zusammenhang oft als Allzwecklösung dargestellt. Realistisch betrachtet gilt:
Sie ersetzt nicht die Erlaubnis. Versicherungsvermittlung an deutsche Kunden erfordert weiterhin eine gültige Erlaubnis und Registrierung. Die LLC selbst hat keine § 34d-Erlaubnis und darf ohne eigene Erlaubnis bzw. Registrierung nicht vermitteln; deutsche Versicherer dürfen nach § 48 VAG ohnehin nur mit erlaubten bzw. registrierten Vermittlern zusammenarbeiten. Courtagen für Vermittlungsleistungen können also nicht einfach an die LLC fließen.
Sie kann eine echte Dienstleistungseinheit sein – etwa für Marketing, IT oder Verwaltung –, wenn sie diese Leistungen tatsächlich erbringt, die Verträge fremdüblich sind und die Preise einem Fremdvergleich standhalten.
Sie ist kein Weg, um Prüfungen zu umgehen. Konstruktionen, bei denen die Kontoinhaber-Prüfung eines Maklerpools durch namensgleiche Firmennamen unterlaufen oder pauschale Umsatzanteile ohne echte Gegenleistung verschoben werden, sind keine Option für eine rechtskonform aufgesetzte Struktur.
Leistungen an dein Maklergeschäft kosten Umsatzsteuer. Bezieht dein deutsches Maklerunternehmen Marketing- oder IT-Leistungen von einer US-LLC, schuldest du als Leistungsempfänger in der Regel die deutsche Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) – und kannst sie wegen der steuerfreien Vermittlungsumsätze (§ 4 Nr. 11 UStG) meist nicht als Vorsteuer abziehen. Das verteuert solche Leistungen effektiv.
Ihre steuerliche Einordnung in Deutschland ist eigenständig. Wie Deutschland eine LLC behandelt, erklärt der Artikel Transparente oder intransparente Besteuerung?.
Richtig eingesetzt, kann eine LLC den Aufbau internationaler Tätigkeit, US-Banking oder die Abwicklung von Leistungen außerhalb der Versicherungsvermittlung unterstützen – steuerlich sauber strukturiert und in Deutschland korrekt erklärt.
6. Bestand und Neugeschäft getrennt betrachten
Bestandscourtagen hängen an den Courtagevereinbarungen mit Versicherern und Maklerpools. Viele Vereinbarungen knüpfen die laufende Vergütung an die Betreuung der Kunden und an eine gültige Erlaubnis. Fällt die Erlaubnis weg oder wird die Betreuung eingestellt, können Zahlungen enden. Hinzu kommt die Stornohaftung für bereits vermittelte Verträge, die auch nach dem Umzug bestehen bleibt.
Neugeschäft nach dem Umzug ist dagegen eine Frage der Erlaubnis im neuen Setup: Wer vom neuen Wohnsitzstaat aus vermittelt, braucht dort bzw. über das EU-Notifizierungsverfahren die passende Grundlage.
Bestandsverkauf vor dem Wegzug: Verkaufst du deinen Bestand als Ganzes an einen Nachfolger, ist das in der Regel eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG. Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG (u. a. ab 55 Jahren, einmal im Leben) gibt es einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro und den ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes. Anders als ein Versicherungsvertreter hat ein Makler keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB – der Wert des Bestands lässt sich also nur über einen Verkauf oder die weiterlaufenden Courtagen realisieren. Ob der Verkauf eines Teilbestands begünstigt ist, solltest du mit deinem Steuerberater klären.
Deshalb gilt: Bestände und Neugeschäft brauchen jeweils einen eigenen Plan – gewerberechtlich, vertraglich und steuerlich.
7. EU-Passporting kurz eingeordnet
Über die IDD können Vermittler, die in einem EU-/EWR-Staat registriert sind, nach einer Notifizierung auch in anderen EU-/EWR-Staaten tätig werden. Das funktioniert aber nur, wenn der Registrierungsstaat tatsächlich dein Herkunftsmitgliedstaat ist – bei natürlichen Personen also der Staat, in dem du wohnst, bei Gesellschaften der Staat ihres Sitzes. Eine Lizenz in einem anderen Land allein aus steuerlichen Gründen, ohne tatsächliche Präsenz, führt in der Praxis häufig zu Problemen mit der dortigen Aufsicht.
8. Checkliste vor dem Wegzug
IHK kontaktieren: Kann die Erlaubnis fortgeführt werden – oder ist eine Registrierung im neuen Wohnsitzstaat nötig?
Courtagevereinbarungen prüfen: Was passiert mit Bestandscourtagen bei Wohnsitzwechsel oder Wechsel des Vertragspartners?
Stornohaftung klären: Wer haftet nach dem Umzug für Stornos bereits vermittelter Verträge?
Berufshaftpflicht anpassen: Deckt die Versicherung die Tätigkeit aus dem Ausland ab?
Betriebsstätte planen: Bleibt ein Büro oder Vertreter in Deutschland – und welche steuerlichen Folgen hat das?
§ 2 AStG prüfen: Ist das Zielland niedrig besteuernd, und bleiben wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland?
§ 6 AStG bzw. Entstrickung prüfen: Werden Bestände in einer GmbH gehalten (§ 6 AStG) – oder im Einzelunternehmen (§ 16 Abs. 3a EStG)?
Keine Bestandsübertragung ohne Bewertung: Funktionsverlagerung vorab prüfen lassen.
Zeitplan festlegen: Abmeldung, Umzug, Registrierungen und Mitteilungen an Pools in der richtigen Reihenfolge.
Steuerberatung mit Auslandserfahrung einbinden – idealerweise Monate vor dem Umzug.
Häufige Fragen
Verliere ich meine Bestandscourtagen, wenn ich auswandere? Nicht automatisch. Entscheidend sind die Courtagevereinbarungen und die Frage, ob die Erlaubnis fortbesteht. Beides sollte vor dem Umzug geklärt werden.
Brauche ich nach dem Umzug eine deutsche Adresse? Eine bloße Postadresse reicht in der Regel nicht, um eine deutsche Hauptniederlassung zu begründen. Ob und wie die Erlaubnis fortgeführt werden kann, klärst du am besten direkt mit deiner IHK.
Kann ich aus Spanien oder Portugal weiter für deutsche Kunden vermitteln? Grundsätzlich ja – über eine Registrierung im neuen Wohnsitzstaat und das EU-Notifizierungsverfahren. Die Einzelheiten regelt die zuständige Behörde im neuen Wohnsitzstaat.
Kann ich aus Dubai oder den USA weiter für deutsche Kunden vermitteln? Nicht über den EU-Pass – der gilt nur für EU/EWR. Ob die deutsche Erlaubnis fortgeführt werden kann, hängt von einer echten Hauptniederlassung in Deutschland ab; das solltest du vorab mit der IHK klären. Zusätzlich kann das Zielland eigene Lizenzanforderungen stellen.
Gilt das auch für Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)? Die Grundfragen – Zuständigkeit, Betriebsstätte, beschränkte Steuerpflicht, AStG – stellen sich ähnlich. Die gewerberechtlichen Einzelheiten solltest du für § 34f gesondert mit der IHK klären.
Kann eine US-LLC meine Erlaubnis ersetzen? Nein. Eine LLC kann unterstützende Leistungen erbringen, ersetzt aber keine Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung.
Fazit
Auswandern als Versicherungsmakler ist möglich – aber nicht über Abkürzungen. Wer die gewerberechtliche Zuständigkeit, die Courtagevereinbarungen und die steuerlichen Folgen von Beginn an zusammen plant, kann seine Tätigkeit fortführen und Bestände sichern. Wer dagegen auf Konstruktionen setzt, die Prüfungen umgehen sollen, riskiert Erlaubnis, Bestände und Reputation.
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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; er enthält allgemeine Informationen. Gewerberechtliche Fragen sind mit der zuständigen IHK, steuerliche Fragen mit einer Steuerberatung mit Auslandserfahrung zu klären.
