CRD VI: Was die neue EU-Bankenrichtlinie für Konten bei Banken außerhalb der EU bedeutet
Ab 11. Januar 2027 brauchen Banken aus Drittstaaten für bestimmte Geschäfte mit EU-Kunden eine Zweigstelle in der EU. Was CRD VI regelt, was nicht – und was das für LLC-Inhaber heißt.
In Foren und Newslettern kursiert derzeit die Warnung, die EU führe „heimlich ein Bankenverbot für Drittstaaten“ ein. Hintergrund ist die sechste Eigenkapitalrichtlinie, kurz CRD VI. Tatsächlich bringt sie eine wichtige Änderung für Banken außerhalb der EU mit sich. Ein Verbot, ein Konto im Ausland zu besitzen, enthält sie aber nicht.
Dieser Artikel ordnet sachlich ein, was CRD VI regelt, ab wann die neuen Regeln gelten und was sie für Unternehmer mit US-LLC und Konten außerhalb der EU bedeuten können.
Kurz gesagt
Ab dem 11. Januar 2027 dürfen Banken aus Drittstaaten bestimmte Kernbankgeschäfte – Einlagen, Kredite, Bürgschaften und Garantien – gegenüber Kunden in der EU grundsätzlich nur noch über eine zugelassene Zweigstelle in der EU erbringen. Für Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, gibt es Bestandsschutz. Geschäfte, die ein Kunde ausschließlich aus eigener Initiative anstößt, bleiben möglich – diese Ausnahme wird aber eng ausgelegt. Die Richtlinie richtet sich an Banken, nicht an Kunden. Wie sich das auf Konten von US-LLCs deutscher Gesellschafter auswirkt, ist noch nicht abschließend geklärt.
1. Was CRD VI regelt
CRD VI ist Teil des sogenannten EU-Bankenpakets. Der für Auslandskonten relevante Teil ist Artikel 21c: Er verpflichtet Unternehmen aus Drittstaaten, die bestimmte Bankgeschäfte gegenüber Kunden in einem EU-Mitgliedstaat erbringen wollen, dafür eine Zweigstelle in diesem Mitgliedstaat zu errichten und zulassen zu lassen.
Bisher konnten Banken aus Drittstaaten je nach Land und Aufsichtspraxis grenzüberschreitend tätig werden, ohne in der EU präsent zu sein. Diese Möglichkeit wird für die erfassten Geschäfte deutlich eingeschränkt.
2. Welche Geschäfte betroffen sind
Die Zweigstellenpflicht gilt für drei sogenannte Kernbankdienstleistungen:
Geschäft | Beispiele |
|---|---|
Einlagengeschäft | Entgegennahme von Guthaben, etwa auf Geschäfts- oder Privatkonten |
Kreditgeschäft | Darlehen, Verbraucherkredite, Immobilienkredite, Factoring, Handelsfinanzierung |
Bürgschaften und Garantien | Kreditzusagen, Bankgarantien, Akkreditive |
Nicht erfasst sind Wertpapierdienstleistungen nach der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II – etwa das reine Depotgeschäft oder die Vermittlung von Wertpapieren.
3. Ab wann die Regeln gelten
11. Januar 2027: Ab diesem Datum gilt die Zweigstellenpflicht.
11. Juli 2026: Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, sieht die Richtlinie Bestandsschutz vor. Wesentliche Änderungen an solchen Verträgen können den Schutz nach Einschätzung von Fachkanzleien entfallen lassen.
Wie weit der Bestandsschutz bei laufenden Kontobeziehungen im Einzelnen reicht, wird sich erst mit der Aufsichtspraxis zeigen.
4. Die Ausnahmen
Eigene Initiative des Kunden (Reverse Solicitation): Wendet sich ein Kunde aus der EU ausschließlich aus eigener Initiative an eine Bank im Drittstaat, bleibt das Geschäft grundsätzlich möglich. Die Aufsichtsbehörden legen diese Ausnahme jedoch eng aus und erwarten eine belastbare Dokumentation. Aktive Werbung der Bank in der EU schließt sie aus.
Interbankengeschäft: Geschäfte mit Kreditinstituten in der EU sind ausgenommen.
Konzerninterne Geschäfte: Leistungen innerhalb derselben Gruppe sind ausgenommen.
Wertpapierdienstleistungen: MiFID-II-Tätigkeiten fallen nicht unter die Regel.
5. Umsetzung in Deutschland
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. In Deutschland geschieht das über das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), das der Bundestag am 29. Januar 2026 beschlossen hat. Es ergänzt das Kreditwesengesetz um neue Regeln für Drittstaatenzweigstellen, einschließlich Erlaubnispflicht sowie Kapital- und Liquiditätsanforderungen. Die Ausnahme für Geschäfte auf eigene Initiative des Kunden ist nach Einschätzung von Fachkanzleien nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber aus der bisherigen Verwaltungspraxis anerkannt.
6. Was CRD VI nicht bedeutet
Kein Verbot, ein Auslandskonto zu besitzen. Die Richtlinie verpflichtet Banken, nicht Kunden.
Keine Auflösung bestehender Konten per Gesetz. Ob eine Bank Kundenbeziehungen anpasst, ist eine geschäftliche Entscheidung der Bank.
Kein Hebel, um Regeln zu umgehen. Eine gezielt konstruierte „eigene Initiative“ oder falsche Angaben zum Wohnsitz sind keine seriöse Lösung – sie gefährden die Kontobeziehung und können gegen Vertragsbedingungen verstoßen.
7. Was das für Inhaber einer US-LLC bedeuten kann
Die Richtlinie knüpft an Kunden an, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für Privatkonten von Personen mit Wohnsitz in Deutschland bei Banken außerhalb der EU ist sie deshalb unmittelbar relevant.
Bei Konten, die auf eine in den USA gegründete LLC laufen, ist die Lage weniger eindeutig: Die LLC ist in den USA gegründet, ihr Gesellschafter lebt aber möglicherweise in Deutschland. Wie Banken und Aufsichtsbehörden solche Konstellationen behandeln, ist bislang nicht abschließend geklärt. Möglich ist, dass einzelne Banken oder Fintech-Partnerbanken bei Kunden mit EU-Bezug vorsichtiger werden.
Praktisch sinnvoll ist deshalb:
Bestehende Konten dokumentieren: Wann und auf wessen Initiative wurde das Konto eröffnet?
Mitteilungen der Bank ernst nehmen: Änderungen der Vertragsbedingungen oder Rückfragen zum Wohnsitz zeitnah beantworten.
Eine zweite Bankverbindung einplanen: Wer nur ein einziges Konto außerhalb der EU nutzt, ist bei Änderungen besonders verwundbar. Mehr dazu im Artikel Wie viele Bankkonten sollte eine LLC wirklich haben?
Angaben korrekt halten: Wohnsitz und wirtschaftlich Berechtigte gegenüber der Bank immer wahrheitsgemäß angeben. Hintergründe zu Prüfungen im Artikel KYC/AML aus Sicht ausländischer LLC-Inhaber.
Entwicklung beobachten: Die Aufsichtspraxis ab 2027 wird zeigen, wie eng die Regeln ausgelegt werden.
Welche Anbieter für ausländische LLC-Inhaber derzeit zugänglich sind, beschreibt der Artikel US-Geschäftskonto 2026.
Häufige Fragen
Muss ich mein Konto bei einer Bank außerhalb der EU bis 2027 kündigen? Nein. CRD VI verpflichtet keine Kunden, Konten zu kündigen. Ob eine Bank ihr Angebot für Kunden aus der EU ändert, entscheidet die Bank.
Gilt CRD VI auch für die Schweiz? Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat. Schweizer Banken, die Kernbankgeschäfte gegenüber Kunden in der EU erbringen, sind daher grundsätzlich ebenfalls Drittstaatenbanken im Sinne der Richtlinie.
Betrifft CRD VI auch mein Wertpapierdepot? Reine Wertpapierdienstleistungen nach MiFID II sind ausgenommen. Ob einzelne Zusatzleistungen wie Kredite auf das Depot betroffen sind, hängt vom konkreten Angebot ab.
Was bedeutet „eigene Initiative“ konkret? Der Kunde muss sich von sich aus an die Bank wenden, ohne dass die Bank ihn in der EU aktiv angesprochen oder beworben hat. Die Ausnahme wird eng ausgelegt.
Fazit
CRD VI ist kein Bankenverbot, aber eine echte Zäsur für Banken außerhalb der EU, die Kunden in der EU bedienen. Für Unternehmer mit Konten außerhalb der EU heißt das: nicht in Panik verfallen, aber die eigene Bankstruktur prüfen, sauber dokumentieren und nicht von einer einzigen Bankverbindung abhängig sein.
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Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Aufsichtspraxis zu CRD VI entwickelt sich noch; maßgeblich sind die aktuellen Vorgaben der Aufsichtsbehörden.
