Wegzugsbesteuerung und US-LLC.
Was §6 AStG bedeutet wenn du mit einer US-LLC aus Deutschland wegziehst — und was es nicht bedeutet.
Die LLC selbst ist kein Problem. GmbH-Anteile daneben können es sein.
Kein Grund zur Panik.
§6 AStG (Wegzugsbesteuerung) betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, ausländische Kapitalgesellschaft) ab 1 % Beteiligung. Eine US-LLC ist keine Kapitalgesellschaft im Sinne von §6 AStG — sie ist eine Personengesellschaft (transparent besteuert). Die LLC selbst löst keine Wegzugsbesteuerung aus. Problematisch wird es wenn der LLC-Inhaber zusätzlich GmbH-Anteile hält.
Die Voraussetzungen.
- Beteiligung
Mind. 1 % an Kapitalgesellschaft.
GmbH, UG, AG, oder ausländische Kapitalgesellschaft. LLC zählt nicht dazu.
Schwelle - Steuerpflicht
7 von 12 Jahren in Deutschland.
In den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig gewesen.
Zeitraum - Wegzug
In Nicht-EU/EWR-Staat.
Wegzug in Drittland (Paraguay, UAE, etc.) löst sofortige Besteuerung aus. EU/EWR: Stundung möglich.
Zielland - Berechnung
Fiktive Veräußerung.
GmbH-Anteile werden fiktiv zum aktuellen Marktwert veräußert. Stille Reserven (Wertzuwachs seit Kauf) werden sofort besteuert.
Steuer
Was man tun kann.
Option 1: GmbH-Anteile vor Wegzug verkaufen (spart Nachfolgeprobleme, aber löst ggf. KapErtSt aus). Option 2: GmbH liquidieren (14–18 Monate Sperrjahr). Option 3: Stundungsantrag §6 Abs. 4 AStG bei Wegzug in Drittland (muss in 5 Jahresraten bezahlt werden). Planung empfohlen: 18–24 Monate vor dem Wegzug mit Steuerberater mit Außensteuer-Spezialisierung starten.
Häufige Fragen.
Die LLC selbst: nein. Sie ist eine Personengesellschaft und fällt nicht unter §6 AStG. Wenn du aber zusätzlich GmbH-Anteile hältst: ja, dann greift §6 AStG für diese Anteile.
TAXXIT Fachredaktion.
Geprüft wurden Gebühren, Bearbeitungszeiten der Behörden, Formularstände und alle genannten Fristen.
Nächste Durchsicht spätestens in sechs Monaten oder bei Rechtsänderung.
Die Guides entstehen aus der laufenden Mandatsarbeit: Gründungen in Wyoming, New Mexico, Florida und Delaware, Kontoeröffnungen bei US-Banken, EIN- und ITIN-Anträge sowie die Abstimmung mit deutschen Steuerberatern. Geschrieben wird von der Mandatsführung, gegengelesen von US-Attorneys und CPAs aus unserem Netzwerk. Was nicht belegbar ist, steht nicht drin.
Fachgebiete
- US-Gesellschaftsrecht (LLC, C-Corp)
- IRS-Meldepflichten (EIN, ITIN, Form 5472)
- Deutsche Hinzurechnungs- und Anzeigepflichten
- US-Banking und Business Credit
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