Guide · E-2 Visum

E-2 Investorenvisum.

Das US-Visum für Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz — was es ist und wer es bekommt.

Kein Green-Card-Ersatz. Aber ein echter Weg in die USA.

Guide · E-2 VisumSheridan WY · New York · Hongkong
01 — Was ist das E-2 Visum

Das Investorenvisum.

Das E-2 Visum ermöglicht Staatsangehörigen aus Vertragsländern (inkl. Deutschland, Österreich, Schweiz) in die USA einzureisen und dort ein aktives Unternehmen zu führen. Es ist kein permanentes Aufenthaltsrecht — muss alle 2–5 Jahre verlängert werden. Aber: Unbegrenzt verlängerbar solange das Unternehmen aktiv und profitabel ist.

02 — Voraussetzungen

Was man braucht.

  • Investition

    Substanzielle Investition.

    Keine feste Mindestgrenze, aber Richtwert: 100.000–200.000 USD. Muss verhältnismäßig zur Unternehmensbranche sein.

    100k+ USD
  • Aktives Business

    Kein passives Investment.

    Reines Immobilieninvestment oder Aktienportfolio reicht nicht. Das Unternehmen muss operativ tätig sein.

    Aktiv
  • Staatsbürgerschaft

    Vertragsland nötig.

    DE, AT, CH: alle berechtigt. Nicht alle Nationalitäten haben E-2-Abkommen mit den USA.

    DE/AT/CH ✅
  • Marginalitätsregel

    Mehr als Selbstversorgung.

    Das Business muss mehr erwirtschaften als den Lebensunterhalt des Inhabers.

    Wachstum nötig
03 — E-2 und die Wyoming LLC

Wie es zusammenpasst.

Eine Wyoming LLC kann als E-2-Investitionsvehikel dienen. Die investierten Mittel müssen nachvollziehbar in die LLC geflossen sein (Kontoauszüge, Gründungsdokumente). Der Antrag wird an der US-Botschaft im Heimatland gestellt.

FAQ

Häufige Fragen.

  • Initial 2–5 Jahre je nach Herkunftsland. Für Deutsche: 5 Jahre, unbegrenzt verlängerbar.

Verfasst von

TAXXIT Fachredaktion.

Zuletzt fachlich geprüft

Geprüft wurden Gebühren, Bearbeitungszeiten der Behörden, Formularstände und alle genannten Fristen.

Nächste Durchsicht spätestens in sechs Monaten oder bei Rechtsänderung.

Die Guides entstehen aus der laufenden Mandatsarbeit: Gründungen in Wyoming, New Mexico, Florida und Delaware, Kontoeröffnungen bei US-Banken, EIN- und ITIN-Anträge sowie die Abstimmung mit deutschen Steuerberatern. Geschrieben wird von der Mandatsführung, gegengelesen von US-Attorneys und CPAs aus unserem Netzwerk. Was nicht belegbar ist, steht nicht drin.

Fachgebiete

  • US-Gesellschaftsrecht (LLC, C-Corp)
  • IRS-Meldepflichten (EIN, ITIN, Form 5472)
  • Deutsche Hinzurechnungs- und Anzeigepflichten
  • US-Banking und Business Credit
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