Namensverfügbarkeit und Namensregeln für deine US-LLC: Was in jedem Bundesstaat gilt
Distinguishability, Pflicht-Suffix, gesperrte Begriffe wie "Bank" oder "Trust": Wir zeigen, welche Namensregeln für US-LLCs gelten und wie du den Namen sicher prüfst.

Der Name der LLC klingt nach einer Nebensächlichkeit – ist aber der erste Punkt, an dem eine Gründung scheitern oder sich verzögern kann. Jeder US-Bundesstaat hat eigene Regeln dazu, was ein LLC-Name enthalten muss, was er nicht enthalten darf und wie geprüft wird, ob er bereits vergeben ist. Wer diese Regeln vorab kennt, spart sich eine abgelehnte Anmeldung und den damit verbundenen Zeitverlust.
Der Pflicht-Zusatz: LLC, L.L.C. oder Limited Liability Company
In praktisch allen Bundesstaaten muss der Name einer LLC einen Hinweis auf die Rechtsform enthalten. Üblich sind die Varianten "LLC", "L.L.C." oder ausgeschrieben "Limited Liability Company". Bezeichnungen, die auf eine andere Rechtsform hindeuten – etwa "Inc.", "Corp." oder "Ltd." – sind für eine LLC nicht zulässig, da sie die tatsächliche Rechtsform verschleiern würden.
Der genaue Wortlaut ist Ländersache: Manche Bundesstaaten akzeptieren zusätzliche Abkürzungen wie "LC" oder verlangen bei bestimmten Sonderformen (z. B. Professional LLCs) einen abweichenden Zusatz. Vor der endgültigen Namenswahl lohnt sich daher immer ein Blick in die aktuellen Vorgaben des jeweiligen Secretary of State.
Distinguishability: Der Name muss sich klar unterscheiden
Der zentrale Prüfstandard in den meisten Bundesstaaten heißt "distinguishable upon the record" – der Name muss sich von allen bereits registrierten Namen im selben Bundesstaat klar unterscheiden, unabhängig von der Rechtsform des anderen Unternehmens. Das bedeutet konkret:
Der Rechtsform-Zusatz allein reicht nicht. "Musterfirma LLC" und "Musterfirma Inc." gelten als zu ähnlich, obwohl es unterschiedliche Rechtsformen sind.
Füllwörter helfen nicht. Das Hinzufügen von "The", "A" oder "And" macht einen sonst identischen Namen nicht automatisch unterscheidbar.
Singular/Plural-Varianten zählen nicht als eigenständig. "Musterfirma" und "Musterfirmas" werden in der Prüfung häufig als zu ähnlich eingestuft.
Diese Regel gilt besonders streng in Delaware, wird aber in ähnlicher Form auch in Wyoming, Florida und den meisten anderen Bundesstaaten angewendet.
Namensprüfung: Wie die Suche in der Praxis funktioniert
Jeder Bundesstaat bietet eine öffentliche Namenssuche über das Portal des Secretary of State an. Wichtig dabei: Bei der Eingabe wird üblicherweise ohne den Rechtsform-Zusatz gesucht – also nicht "Musterfirma LLC", sondern nur "Musterfirma". Die meisten Portale bieten zwei Varianten:
Direkte Verfügbarkeitsprüfung: Eine einfache Ja/Nein-Antwort, ob der Name in dieser exakten Form frei ist.
Allgemeine Namensrecherche: Eine Liste ähnlicher, bereits registrierter Namen, um potenzielle Konflikte selbst einzuschätzen.
Eine Namensreservierung ist in den meisten Bundesstaaten optional, aber sinnvoll, wenn zwischen Namensfindung und tatsächlicher Einreichung der Gründungsdokumente mehr Zeit vergeht – etwa weil noch andere Formalitäten wie die Wahl des Registered Agent geklärt werden müssen. Mehr zur Rolle des Registered Agent findest du im Artikel Registered Agent für deine US-LLC.
Gesperrte Begriffe: Wenn der Name eine Genehmigung braucht
Neben der reinen Verfügbarkeitsprüfung gibt es in jedem Bundesstaat eine Liste geschützter Begriffe, deren Verwendung entweder ganz verboten ist oder eine zusätzliche Genehmigung bzw. einen entsprechenden Lizenznachweis voraussetzt. Typischerweise betrifft das:
Finanzbegriffe: "Bank", "Banking", "Trust", "Credit Union", "Savings" – fast alle Bundesstaaten verlangen hier einen Nachweis der entsprechenden Zulassung, da diese Begriffe Kunden eine bankähnliche Regulierung suggerieren.
Versicherungsbegriffe: "Insurance", "Assurance", "Casualty".
Regulierte Berufsbezeichnungen: "Engineer"/"Engineering", "Attorney", "CPA", "Doctor" – in mehreren Bundesstaaten (u. a. Alaska, Idaho, Nevada) an einen Lizenznachweis gekoppelt.
Bildungsbegriffe: "University", "College", "School", "Institute".
Sonstige geschützte Begriffe: In Bundesstaaten wie Hawaii, Utah oder Louisiana existieren teils Listen mit über zehn zusätzlich geschützten Begriffen.
Ein Name, der fälschlich eine staatliche Zugehörigkeit suggeriert – etwa durch Begriffe wie "Federal", "National" in Kombination mit Finanzbegriffen, oder direkte Behördenbezeichnungen – wird ebenfalls in praktisch jedem Bundesstaat abgelehnt.
Praktische Reihenfolge bei der Namenswahl
Für internationale Gründer, die remote gründen, empfiehlt sich folgende Reihenfolge:
Kernname festlegen – ohne Rechtsform-Zusatz, klar von Wettbewerbern unterscheidbar.
Geschützte Begriffe ausschließen – insbesondere Finanz-, Versicherungs- und Bildungsbegriffe, falls das Geschäftsmodell nicht in diesen regulierten Bereich fällt.
Verfügbarkeit im Zielbundesstaat prüfen – über das offizielle Portal des Secretary of State, nicht über allgemeine Domain- oder Markenrecherche-Tools, die eine andere Datenbasis nutzen.
Optional: Namensreservierung einreichen, falls die eigentliche Gründung erst später erfolgt.
Markenrechtliche Prüfung ergänzen, falls der Name auch als Marke geschützt werden soll – das ist ein separater Prozess beim US Patent and Trademark Office und unabhängig von der bundesstaatlichen Namensverfügbarkeit.
Welcher Bundesstaat für die Gründung selbst infrage kommt, hängt von weiteren Faktoren als dem Namen ab – ein Überblick dazu findet sich im Artikel Wyoming, Delaware oder Florida LLC.
Fazit
Die Namensregeln für eine US-LLC sind kein bürokratisches Randthema, sondern können eine Gründung um Tage oder Wochen verzögern, wenn ein Name wegen mangelnder Unterscheidbarkeit oder eines geschützten Begriffs abgelehnt wird. Wer den Kernnamen frühzeitig ohne Rechtsform-Zusatz prüft, geschützte Begriffe von vornherein meidet und die offizielle Namenssuche des Zielbundesstaats nutzt, vermeidet die häufigsten Stolpersteine bei diesem ersten Schritt der Gründung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.
