Guide · Zielgruppen

US-LLC für Immobilieninvestoren.

Wie deutsche Immobilieninvestoren US-Mietobjekte und REITs über eine US-LLC strukturieren — Haftung, Steuern und Bankzugang.

US-Immobilien und LLC gehören zusammen. Eine pro Objekt ist der Standard.

Guide · ZielgruppenSheridan WY · New York · Hongkong
01 — Eine LLC pro Objekt

Der Standard in den USA.

US-Immobilienexperten empfehlen: eine separate LLC pro Mietobjekt. Warum: Wenn Mieter Objekt A verklagt und gewinnt, sind Objekte B und C geschützt (in separaten LLCs). Holding-Struktur: Wyoming Holding LLC hält alle Objekt-LLCs. Steuervorteil: Pass-Through auf den deutschen Inhaber. Wyoming oder Delaware für die Holdings — die Objekt-LLCs im jeweiligen Staat des Objekts gründen.

02 — FIRPTA und ECI: Die Steuern

Was deutsche Investoren zahlen.

  • FIRPTA

    Quellensteuer beim Verkauf.

    Foreign Investment in Real Property Tax Act: beim Verkauf einer US-Immobilie durch Ausländer werden 15% Kaufpreis als Vorauszahlung einbehalten. Endabrechnung über US-Steuererklärung.

    Beim Verkauf
  • ECI

    Effectively Connected Income.

    Mieteinnahmen aus US-Immobilien = ECI (Effectively Connected Income). ECI ist in den USA steuerpflichtig, auch für Ausländer. US-Steuererklärung notwendig.

    Laufend
  • DBA

    Deutschland-USA Anrechnung.

    Deutsche Steuer auf US-Mieteinnahmen wird um die US-Steuer angerechnet. Keine vollständige Doppelbesteuerung.

    DBA
  • US-CPA

    Pflicht.

    US-Immobilien erfordern zwingend einen US-CPA. Keine Ausnahme — zu komplex für Selbstmacher.

    Pflicht
FAQ

Häufige Fragen.

  • Nein — US-LLC für US-Immobilien, europäische Strukturen für europäische Immobilien. Eine US-LLC die EU-Immobilien hält, hat keine sinnvollen Vorteile und erhöht den Compliance-Aufwand.

Verfasst von

TAXXIT Fachredaktion.

Zuletzt fachlich geprüft

Geprüft wurden Gebühren, Bearbeitungszeiten der Behörden, Formularstände und alle genannten Fristen.

Nächste Durchsicht spätestens in sechs Monaten oder bei Rechtsänderung.

Die Guides entstehen aus der laufenden Mandatsarbeit: Gründungen in Wyoming, New Mexico, Florida und Delaware, Kontoeröffnungen bei US-Banken, EIN- und ITIN-Anträge sowie die Abstimmung mit deutschen Steuerberatern. Geschrieben wird von der Mandatsführung, gegengelesen von US-Attorneys und CPAs aus unserem Netzwerk. Was nicht belegbar ist, steht nicht drin.

Fachgebiete

  • US-Gesellschaftsrecht (LLC, C-Corp)
  • IRS-Meldepflichten (EIN, ITIN, Form 5472)
  • Deutsche Hinzurechnungs- und Anzeigepflichten
  • US-Banking und Business Credit
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