Guide · Zielgruppen

US-LLC für Architekten und Planer.

Internationale Architekturprojekte, Planungsleistungen für US-Kunden, Lizenzgebühren — wie Architekten ihre internationalen Einnahmen über eine US-LLC strukturieren.

Architekturleistungen kennen keine Grenzen. Die LLC öffnet den US-Markt.

Guide · ZielgruppenSheridan WY · New York · Hongkong
01 — Was die LLC für Architekten bringt

Vorteile.

  • US-Kunden

    Direkte Zusammenarbeit.

    US-Developer und -Investoren beauftragen lieber US-Entitäten. LLC ermöglicht direkte Vertragspartnerschaft ohne SWIFT-Aufwand.

    Kunden
  • IP-Schutz

    Entwürfe schützen.

    Architekturpläne und -entwürfe als IP der LLC. Lizenzierbar. Schutz durch US-Copyright automatisch bei Schöpfung.

    IP
  • Haftung

    Professional Liability.

    Professional Liability (E&O) Versicherung auf LLC-Namen: Fehler in Planung, Statik etc. US-Kunden fordern das oft.

    Haftung
  • Software

    AutoCAD, Revit günstiger.

    US-Business-Lizenzen für Autodesk-Produkte oft günstiger als EU. LLC als Lizenznehmer.

    Software
02 — Lizenzpflicht beachten

Was in den USA gilt.

Wichtig: Architekten brauchen in den USA staatliche Lizenzierung (AIA-Registrierung, NCARB) um Architekturpläne zu 'sign and seal'. Ohne US-Lizenz: Beratung und Konzeptplanung über LLC möglich. Ausführungsplanung und Genehmigungszeichnungen: US-lizenzierter Architekt muss unterschreiben. Lösung: Kooperation mit US-Partner-Architekt.

FAQ

Häufige Fragen.

  • Konzeptplanung, Wettbewerbe, Beratung: ja. Genehmigungsplanung: nur mit US-Staatslizenz oder in Kooperation mit US-lizenziertem Architekten.

Verfasst von

TAXXIT Fachredaktion.

Zuletzt fachlich geprüft

Geprüft wurden Gebühren, Bearbeitungszeiten der Behörden, Formularstände und alle genannten Fristen.

Nächste Durchsicht spätestens in sechs Monaten oder bei Rechtsänderung.

Die Guides entstehen aus der laufenden Mandatsarbeit: Gründungen in Wyoming, New Mexico, Florida und Delaware, Kontoeröffnungen bei US-Banken, EIN- und ITIN-Anträge sowie die Abstimmung mit deutschen Steuerberatern. Geschrieben wird von der Mandatsführung, gegengelesen von US-Attorneys und CPAs aus unserem Netzwerk. Was nicht belegbar ist, steht nicht drin.

Fachgebiete

  • US-Gesellschaftsrecht (LLC, C-Corp)
  • IRS-Meldepflichten (EIN, ITIN, Form 5472)
  • Deutsche Hinzurechnungs- und Anzeigepflichten
  • US-Banking und Business Credit
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